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4 (1832)
Entstehung
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705
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Pandect. L. XL VI. Tit. \. De fidejunoribus et mandatorilut. 705

40. Idem lib. III. Regulär. Wenn zwei als Correal-schuldner verbindlich gemacht sind, so wird der Bürge, mager nun von Beiden, oder von einem von Beiden bestellt wor-den sein, richtig- nnfs Ganze angenommen werden.

41. Idkm üb. XIII. Respons. [Modestinns] hatdag Gutachten ertheilt: Wenn Bürgen für Bas angenommenworden, was man von einem Cnrator nicht würde erhaltenkönnen, und man, nachdem [der Pfiegbefohlene] das gesetz-mässige Alter erfüllt hatte, sowohl vom Cnrator selbst, alsvon seinen Erben das Ganze hätte erhalten können, und nun[der Cnrator], da der, welcher der Pfleg befohlene gewe-sen ist, siininte, aufgehört habe, zahlungfähig zu sein, sostehe nicht leicht. eine analoge Klage gegen die Bürgen zn.§. 1. Derselbe hat das Gutachten ertheilt: wenn einer vonmehreren Creditanftraggebern anfs Ganze vernrtheilt worden, sokönne er, wenn man ihn mit der Klage aus dem Urtheil zubelangen angefangen habe, verlangen, dass ihm gegen Die,welche Dasselbe aufgetragen haben, die Klagen abgetreten wer-den sollten.

42. JAVOLEN. lib. X. Epistolar. Wenn ich einenBürgen so angenommen haben werde: da ich Zehn dar-geliehen habe, verbürgst du dich wegen diesesGeldes auf tausend Mauss Getreide? so kann derBürge, weil er für eine andere Sache, als die, welche dar-geliehen worden, [angenommen ist], nicht verbindlich wer-den, weil nicht ebenso, wie eine Schätzung von Sachen, welchezur Waare gehören, in baarem Gelde geschehen kann, auchGeld nach der Waare zu schätzen ist.

43- POMPOJV. lib. VII. ex var. Lection. Wennich vom Titius Etwas stipnlirt und dich zum Bürgen erhal-ten habe, sodann dasselbe Geld von einem Anderen stipnlirthübe und einen anderen Bürgen erhalte, so werdet ihr nichtMitbürgen sein, weil ihr Bürgen bei verschiedenen Stipulatio-nen seid.

44- JAVOLEN. Üb. XI. Epistolar. Du hast stipnlirt,dass ein Werk nach deinem Ermessen vor einem bestimmtenTermin errichtet werden sollte, und auf den Fall, dass es nichtzu Stande gebracht wäre, hast du Bürgen für soviel, um wieviel du die Errichtung des Werkes [einem Anderen] in Ver-ding gegeben haben würdest, angenommen; und weil das Werknicht zu Stande gebracht worden war, hast du es einem An-deren in Verding gegeben, und, da der zweite Uebernehmer[des Werkes] nicht Bürgschaft stellte, hast du selbst das Werkerrichtet. Ich frage: ob der Bürge [des ersten Uebernehmers]gehalten sei ? Ich habe das Gutachten ertheilt: denjenigen Wor-ten der Stipulation gemäss, welche von dir angeführt worden

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