704 Pandkct. L. XL VI. Tit. 1. De fidejutsoribut et mandatoribu*.
fodernng verkauft, und darum hat er noch die Klagen, weiler gerade dazu gehalten ist, die Klagen abzutreten 17 ).
37- PAUL lib. XVII. ad Plaut. — Wenn Jemand, nach-3em er durch den Ablauf der Zeit befreit worden ist 18 ), ei-men Bürgen gestellt haben wird, so ist der Bürge nicht ge-lialten, weil eine Bürgschaft aus Irrtbum nichtig ist.
38. MARCELL. lib. XX. Dig. — Wenn ich mir denStichus oder Pampbilus, welcher von Beiden der Verspre-cher wollte, stipulirt hatte, so kann ich den Bürgen nichtso annehmen: den Stichus oder Pampbilus, welchen von bei-den der Bürge wollte, weil es dann in seiner Gewalt stehenwürde, einen andern zu wollen, als der Schuldner gewollthätte. §. 1. Ich habe vom Titius, welcher mir in Folge ei-nes Testaments Zehn unter einer Bedingung schuldete, einenBürgen erbalten, und bin sein Erbe geworden; sodann ist dieBedingung des Vermächtnisses eingetreten. Ich frage: ob derBürge mir gehalten sei? [Mar cellus] hat zum Gutachtenertheilt: wenn du Erbe Desjenigen, welchem unter einer Be-dingung ein an dich zu entrichtendes Legat auferlegt war, nach-dem du von ihm einen Bürgen erhalten hattest, geworden bist,so wirst du den Bürgen nicht als einen verbindlichen behaltenkönnen, weil sowohl kein Schuldner, für welchen er schul-den könnte, als auch kein Gegenstand, welcher geschuldetwerden könnte, vorbanden ist.
39. MODESTIN. lib. II. Regulär. — Es ist keine Klagezn ertheilen, damit ein Bürge gegen seinen Mitbürgen klagenkönne; und darum wird, wenn von zwei Bürgen für densel-ben Betrag der eine, welcher vom Gläubiger gewählt wordenist, das Ganze gezahlt bat, und ihm die Klagen nicht abgetre-ten worden sind, der andere weder vom Gläubiger noch vondein Mitbürgen belangt werden können.
17) Es ist bei dieser Stelle der Fall zu denken, dass derfür die anderen zahlende Bürge sich die Cession der Klagen
schon vor der Zah lung aus hedni igen, und nur vo r der wirklicherfolgten Abtretung gezahlt hatte, so dass dieser Fall demin der /. 767 ex D. ae somtwnib. 40. 3. entspricht, und der in
d. I. cit. in. ausgesprochenen Regel keineswegs widerspricht.S. Mühlenbruch a. a. O. S. 436. f.18) Es ist dies wohl auf keinen Fall von einer die Verbindlich-keit aufhebenden Verjährung, sondern vielmehr von^ einemFall zu verstehen, wo die Verbindlichkeit vertragsmässig odergesetzlich nur eine gewisse Zeit lang dauerte. S. Webera. a. O. §. 92., Francke a. a. O. S. 74. ff. (welcher annimmt,dass in dieser Stelle ursprünglich tponsor od. fidcpromiitorgestanden habe, mit Beziehung auf Gaj. 111. 115. tqq. ; vergl.oben Anm. 10.) u. Unterholzner Ausf. Entw. d. gesummt.Verjährungslehre. B. 2. S. 311. ff.