Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
703
Einzelbild herunterladen
 

Pandkct. L. XL VI. Tit. 1. De fitlcjuttoribut et mandatoribut, 703

meinen Befebl die Erbschaft nicht angetreten hat, so werdendie Bürgen wegen der nicht vertheidigten Sache gehalten sein;wenn er aber auf meinen Befehl angetreten hat, so erlöschtdie Stipulation. Freilich, wenn er mir gehört haben und ichdie Antretung [der Erbschaft] deshalb verschieben sollte, umihm dann, wenn ich gesiegt haben -würde, die Autretnng zubefehlen, und ich unterdessen wegen der nicht vertheidigtenSache klagen wollte, so wird die Stipulation nicht verfallen,weil das nicht mit dem Ermessen eines rechtlichen Mannesübereinstimmen würde 1G ).

34. PAUL. lib. LXXII. ad Ed. Diejenigen, welche[Etwas] als Nebenverpllichtete versprechen, können in einleichteres, nicht aber in ein schlimmeres Verhältniss angenom-men werden. Daher glaubt Julianus, wenn ich Etwas vomSchuldner mir, vom Bürgen mir oder dem 'fitins stipulirt hätte,so sei das Verhältniss des Bürgen besser, weil er auch demTitius Zahlung leisten könne. Wenn ich aber vom Schuld-ner mir oder dem Titius Etwas stipulirt hätte, an den Bür-gen aber nur für mich die Frage stelle, so sagt Juli an us, seider Bürge in ein scldimmeres Verhältniss angenommen wor-den. Wie nun, wenn ich die Frage an den Schuldner we-gen der Leistung des Stichus oder Pamphilus, an den Bür-gen [nur] wegen der Leistung des Stichus richte ? ist [derBürge] dadurch, dass ihm die Wahl genommen worden ist,in ein schlimmeres, oder in ein besseres Verhältniss angenom-men worden? Das Letztere ist das Richtige, weil er dadurch,dass der [Stichus] gestorben ist, befreit werden kann.

35. Idkm lib. IL ad Plaut. Wenn Jemand sich füreinen Sclaven verbürgt, so ist er aufs Ganze gehalten, wennsich auch Nichts im Soudergut befinden sollte. Freilich wenner sich für einen Herrn verbürgt, gegen welchen die Klagewegen des Sonderguts zusteht, so wird er nur wegen desSonderguts gehalten sein, welches dann vorhanden sein wird,wenn die Sache entschieden wird.

36. In em lib. XIV. ad Plaut. Wenn Jemand, dereinen Schuldner und [mehrere] Bürgen hat, von einem derBürgen das schuldige Geld erhalten hat, und demselben seineKlagen abtritt, so könnte man zwar sagen, dass dieselbenjetzt nichtig seien, da er das Seinige empfangen hat, unddurch die Empfangnahme desselben Alle befreit worden sind;aber es verhält sich nicht so; denn er hat ja das Geld nichtan Zahlungsstatt erhalten, sondern gewissermaassen die Schuld-

IG) Die cautio judicalum iolvi war auf loni viri arhitratut ge-stellt. /. 5. §. 3.7. 12. /. 17. u. 18. D. cod.