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702 Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidejimorihus et mandatoiibut.
Bürgen, für welchen er sich verbürgt hat, getheilt werdensolle; denn jener vertritt die Stelle des Schuldners, und derSchuldner kann nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit zwi-schen ihm und dem Bürgen getheilt -werde. Wenn deshalb vonzwei Bürgen der eine einen Bürgen gestellt hat, so wird dieVerbindlichkeit nicht mit dem getheilt, für welchen er ein-getreten ist, sondern sie muss vielmehr mit einem Mitbürgengetheilt werden.
28. PAUL. Üb. XXV. ad Ed. — Wenn ein Bürge be-hauptet 13 ), dass die übrigen zahlungsfähig seien, so ist ihmauch die Einrede zu geben: es wäre denn, dass auchjene zahlungsfähig seien 14 ).
29. Idem lib. XVIII. ad Ed. — Wenn ich mir Etwasunter einer unmöglichen Bedingung stipulirt habe, so kannkein Bürge zugezogen werden.
30. GAJ. lib. V. ad Ed. prov. — Jeder kann sich füreinen Anderen verbürgen, auch wenn es der Versprecher nichtwissen sollte.
31. ULP. lib. XXIII. ad Ed. — Wenn ein Bürge, odersonst Jemand für einen Schuldner vor dem Verfalltag dem Gläu-biger Zahlung geleistet hat, so wird er den Tag erwartenmüssen, an welchem derselbe hätte zahlen sollen.
32. Idem lib. LXXVI. ad Ed. — Dem Bürgen und denübrigen Nebenverpilichteten können aus der Person des Schuld-ners, und zwar selbst wider Willen desselben, eine Einredelind die übrigen Vortheile des Schuldners zustehen.
33. Idem lib. LXXVII. ad Ed. — Wenn den Scla-ven, welchen ich vom Titius gefordert, und für welchen ichwegen des Rechtsstreits 15 ) Bürgschaft erhalten hatte, Titius[in seinem Testament] für frei erklärt und zum Erben einge-setzt hat, so ist, wenn er ihm in der That gehört hat, zusagen, dass die Klage gegen denselben übertragen werde,und die Stipulation verfalle, wenn er das nicht geschehenlasse. Wenn er aber mir, dem Kläger, gehört, und auf
13) Dies ist die berühmte Lex: Si contendat, aus welcher manfälschlich die nach derselben benannte Prorocation abgelei-tet hat, welcher man sich zur Erhaltung von Einreden,welche man durch eine fernere Zögerung des Klägers zu ver-lieren Gefahr läuft, bedient. Vergl. Hugo Civ. Magaz. \i. l.98. f. d. 3. Ausg. u. nach ihm v. Glück a. a. O. VI. S. 580. ff.
14) Ueber diese negativbedingte Fassung der Einrede (hier ist•lie sogenannte exceptio divisionit so ausgedrückt: «i non etHU tolvendi sint) s. d. Bern, zu l. 22. D. de pact. dot. 23. 4.n. zu /. 7. §. 1. D. de curat, für. dand. 27. 10.
15) ßc Ute i. e. judicatum tolei. S. Cujac. Oltservatt. X.c. 29. u.Tit. 7. dieses Buchs, insbes. /. 11.