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4 (1832)
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701
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Pandect. L. XL VI. Tit. 1. Deßdejusioribus et mandatorihui. 701

26. GfAJ. lib. VIII. ad Ed.provinc. Nach dem Briefedes böchstseligen Hadrianus -wird die Verbindlichkeit unterden Bürgen nicht von Rechtswegen getheilt; und wenn dahereiner von ihnen, ehe der auf ihn fallende Theil von ihm ein-geklagt worden ist, ohne Erben gestorben, oder in Armtitb.gerathen sein wird, so gehört der Theil desselben zu der Lastder übrigen.

27. ULP. Hb. XXII. ad Ed. Wenn mehrere Bürgen,der eine ohne Nebenbestiminuiig, ein anderer unter einer Zeit-bestimmung, oder unter einer Bedingung angenommen seinsollten, so inuss man dem, welcher ohne Nebenbestiinmuiigangenommen worden ist, solange die Bedingung eintreten kann,zu Hülfe kommen, nämlich so, dass er unterdessen auf einenKopftheil belangt wird. Aber wenn dann, wenn die Bedin-gung eingetreten ist, der, welcher unter einer Bedingung an-genommen worden ist, nicht zahlungsfähig ist, so schreibtPoinponius, sei die Klage gegen den, welcher ohne Ne-benbestimmung angenommen worden ist, wiederherzustellen.§. 1. Ferner wenn Einer oder Mehrere Bürgen eines Bürgengeworden sind, so wird auch ein solcher auf gleiche Weisesich in demselben Verhältnis» befinden, und wird in derPerson derselben auf gleiche Weise Das stattfinden, was vomhöchstseligen Hadrianus verordnet worden ist 12 ). §. 2. Ue-berdies müssen, wenn etwa gefragt wird: ob der Hauptbürgezahlungsfähig sei? ihm auch die Vennö'genskräfte des folgen-den Bürgen (Afterbürgeu) angerechnet werden. §. 3. Poin-ponius schreibt, sowie dem Bürgen selbst, so müsse manauch den Erben desselben zu Hülfe kommen. §. 4. Wennein Hauptbürge und ein Bürge für den Bürgen (Afterbürge)vorhanden sein sollte, so wird der (letztere) Bürge nicht ver-langen können, dass die Verbindlichkeit zwischen ihm und dem

fidejunerit ursprünglich ipoponderit vcl fidepromiicrit gestan-den habe, da nach G aj. 111. 119. die sponsurcs und fidepromii-toret in manchen Fällen (und unter diesen führt Gajus alsBeispiel gerade den unserer Stelle an) verbindlich wurden,wo doch der Hauptschuldner nicht verbindlich war, und da inden Justinianischen Rechtsbüchern von den verschiedenenArten der Bürgen nur noch die ßdejmsorcs vorkommen, undspondere ganz gleichbedeutend mit fidejubere gebraucht wird,also sehr leicht die ursprünglichen Worte mit einem später gleich-bedeutenden vertauscht sein können. Vgl. auch unten Anm. 18.

11) Im Folgenden ist die gewöhnliche Lesart: quoniam Ins mandatiactio non competit. Es ist aber wohl ohne Zweifel entwederhuic (was auch die Basil. XXVI, 1. 25. T. IV. S. 99. be-günstigen), oder Jiic, i. e. in hac causa (was einen Cud. fürsich haben soll) zu schreiben. S. Schilling a. a. 0.

12) Ä. /. 20. D, h. t. u. §. 4. I. eod. 3. 20. (21.)