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4 (1832)
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700
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700 Pandect. L. XL VI. Tit. i. De fidejmsoribus et mandatoribut.

eingefordert, gegen den Schuldner die Auftragsklage habe?[Africanus] hat das Gutachten ertheilt, man könne nichtannehmen, dass der Bürge selbst von sich das Geld einge-fordert habe; daher wird er vielmehr mit der Klage aus derStipulation, als mit der Auftragsklage klagen müssen.

22. FLORE1NTIN. lib. VIII. Inst. Wenn der Schuld-ner gestorben ist, so kann auch vor Antretung der Erbschaftein Bürge angenommen -werden, weil die Erbschaft tjfe StelleflillfT Per«"" yextritt.» sowie eine Municipalstadt, eine Curie,eine Genossenschaft,

23. MAIICIAN. lib. IV. Itegul. Wenn ich mir oder demTitius Zehn stipulirt habe, so kann Titius keinen Bürgen an-nehmen, weil er blos um der Zahlung willen beigefügt wor-den ist.

24. MARCELL. lib. sing. Respons. Lucius Titius hat,da er für seinen Bruder Sejus beim Septicius eintreten wollte,[an den Letzteren] einen Brief des Inhalts abgeschickt: Ichbitte dich, dass du, wenn die hm ein Bruder um Geldgebeten haben sollte, ihm dasselbe auf meinenCredit und ineine Gefahr geben mögest. NachdemSepticius diesen Brief erhalten, hat er dem Sejus Geld ge-zahlt; sodann hat Titius unter Andern auch seinen Bruder Sejusauf ein Drittel zum Erben eingesetzt. Ich frage, ob, da ge-gen den Schuldner Sejus die Klage des Seplicius zum drittenTheil, zu welchem jener Erbe seines Bruders Titius gewordenist, durch Vereinigung in einer Person erloschen ist, [Septi-cius] gegen die Miterben desselben aufs Ganze klagen könne?Mar cell us hat das Gutachten ertheilt, dass gegen den Miterbendes Sejus nicht auf einen grösseren Theil, als nach Verhä'Itniss»eines Erbtheils, mit der Äuftragsklage geklagt werden könne.

25. ULP. lib. XI. ad Md. Marcel Ins schreibt: wennJemand sich für einen ohne Ermächtigung des Vormunds ver-bindlich gemachten Mündel, oder für einen Verschwender,oder einen Wahnsinnigen verbürgt habe, so spreche mehr da-für , dass ihm nicht geholfen werde ), weil ihm") die Auf-tragsklage nicht zusteht.

10) Diese Stelle scheint den mehreren, nach welchen die fidejus-sio bei einer ganz nichtigen obligatio unwirksam sein 80 U» zuwidersprechen, und hat deshalb zu vielen Erläuterungen Ver-anlassung gegeben. S. v. Glück Erl. d. P. IV. S. 57. f. Anin.6t. Dieser nimmt mit Andern, namentlich mit Weberin d.Lehre v. d. natürl. Verb. §. 113., an, dass hier an einen sol-chen Fall zu denken sei, wo der Bürge wissentlich gerade zudem Zweck intercedirt hätte, uin den Gläubiger wegen derNichtigkeit der Hauptschuld zu sichern. Dagegen hat Schil-ling Kein. üb. D.H. G. A. Anin. 276. S. 114. die höchstwahr-scheinliche Vermuthung aufgestellt, dass in dieser Stelle statt