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4 (1832)
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699
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PB

Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidejwtoribu» et mandaloribus. 699

ein solches Forderungsrecht verbürge, welches gegen dich inner-halb eines Jahres zustehe 8 ), so werde er verbindlich gemacht,wenn aber wegen einer eigenen natürlichen [Verbindlichkeit 9 )],so werde vielmehr nichts ausgerichtet, denn man könne nicht an-nehmen, dass Jemand dadurch, dass er sich für sich selbst ver-bürge , verbindlich werde. Wenn aber dieser Sclave, nachdemer freigelassen worden, Erbe seines Bürgen werde, so ist [Af-r i c a n u s] der Meinung gewesen, dass das Verhältniss der Ver-bürgung fortdauere, und doch nichtsdestoweniger die na'rrlicheVerbindlichkeit bleiben werde, so dass, wenn die civilrechtlicheVerbindlichkeit untergehe, [doch] das Gezahlte nicht zurückge-fordert werden könne; auch sei dem nicht entgegen, dass, wennein Schuldner Erbe seines Bürgen werde, die Bürgschaf(«Ver-bindlichkeit aufgehoben werde, weil dann die doppelte civil-rechtliche Forderung gegen einen und denselben nicht stattfin-den kann. Auch umgekehrt, -wenn der Bürge Erbe des Scla-ven, nachdem derselbe freigelassen, geworden ist, bleibt die-selbe Forderung gegen ihn, obwohl er auch naturrcchtlich ge-halten ist, und Niemand sich für sich selbst verbürgen kann.§. 3. Wenn aber der Stipulator den Schuldner zum Erbeneingesetzt hat, so vernichtet er die Verbindlichkeit des Bürgendurchaus, mag nun eine civilrechtliche, oder nur eine natur-rechtliche Forderung gegen den Schuldner vorhanden gewesensein, weil neinlich Niemand bei Einem für diesen selbst ver-bindlich sein kann, i Wenn aber derselbe Stipulator den Bür-gen zum Erben eingesetzt hat, so hat er ohne Zweifel blosdie Verbindlichkeit dos Bürgen vernichtet. Ein Beweis dafürist, dass, wenn der Besitz des Vermögens des Schuldners demGläubiger ertheilt worden ist, auf gleiche Weise zu sagen ist,dass der Bürge verbindlich bleibe. §. 4. [Africanus] hatdas Gutachten ertheilt, da sowohl du, als auch Titius Schuld-ner desselben Geldes wäret, so könne Der, welcher sich für dichverbürgt hat, sich auch für den Titius verbürgen, obwohl er[dann] dasselbe Geld ein und demselben schulden würde, auchwürde das für den Gläubiger doch nicht ohne Nutzen sein;denn in einigen Fällen würde er davon einen Vorlheil haben,z.' B. wenn der Bürge Erbe Desjenigen werde, für welchen ersich zuerst verbürgt hätte; denn dann würde, nachdem diefrühere Verbindlichkeit [des Bürgen] durch die Vereinigung ineiner Person erloschen sei, die spätere fortdauern. §. 5. Wennder Bürge Erbe des Stipulators geworden ist, so fragt es sich,ob er, gleich als habe er das schuldige Geld von sich selbst

fr) S. til. D. quando de peculio act. annalis ett. 15. 2.9) 8. /. 13. pr. D. de condict. ind. 12, 0. u. /. 14. D. deaet. 44. 7.

oll. et