698 Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidcjuMtoribus et mandaiaribut.
19. JULIAN, lib. IV. ex Minie. — Ein Sclave hatte ohneWissen seines Herrn für Jemand sich verbürgt und deshalbGeld gezahlt. Man fragte, ob der Herr dasselbe vom Dem,welchem es gezahlt wäre, zurückfedern könnte? [JnHanns]hat das Gutachten ertheilt: es macht einen Unterschied, wes-halb er sich verbürgt hat; denn -wenn er sich wegen einerSondergntsangelegeuheit verbürgt hat, so wird der Herr Das,wos [der Sclave] ans dem Sondergut gezahlt haben wird,nicht znrückfodern können, Das, was er ans dem Vermögendes Herrn gezahlt haben wird, wird vindicirt werden; wenner sich aber für eine andere, als eine Sondergutsangelegenheitverbürgt hat, so wird Das, war er mil: dem Geld des Herrngezahlt haben wird, auf gleiche Weise vindicirt werden, Das,was er aus dem Sondergut [gezahlt haben wird,] wird con-dicirt werden können.
20. JAVOLEN. lib. XIII. Epistol. — Aber auch wennder Herr des Sclaven das Geld gezahlt haben wird, so wird eres nicht von Dem, für welchen [der Sclave] sich verbürgt hat,sondern von Dem, welchem er es gezahlt hat, znrückfodern kön-nen, da ein Sclave durch eine Verbürgnng nicht verbindlich AVer-den kann. Es folgt also, dass es von Dem, für welchen er»ich verbürgt hatte, nicht zurückgefodert werden kann, da die-ser selbst noch wegen seiner Schulden verbindlich ist, undnicht durch die Zahlung vermittelst des Geldes hat befreitwerden können, zu dessen Zahlung der Sclave nicht verbind-lich gewesen ist.
21. AFRICAN. lib. VII. Quaest. — Ein Eibe hat voneinem Erbschafisschuldner einen Bürgen erhalten, sodann dieErbschaft dein Trebelliani sehen [Senatsschluss] gemässausgeantwortet; [Africanus] sagt, dass die Verbindlichkeitde» Bürgen in ihrem Zustand bleibe, und dass in diesem Falledasselbe zu beobachten sei, was beobachtet wurde, Aveim einErbe, gegen welchen der aus der väterlichen Gewalt entlas-sene Sohn [des Erblassers] den Nachlassbesitz erhalten hat,einen Bürgen angenommen hat. Und darum gehen in beidenFällen die Klagen über 7 ). §. 1. Es ist nichts Neues, dassein Bürge aus zwei Verbindlichkeiten wegen desselben (Feldesgehalten sei, denn wenn er auf einen Termin angenommenwar, und bald darauf ohne Nebenbestimmung angenommenwird, so ist er aus beiden [Gründen] verbindlich, und wennein Bürge Erbe seines Mitbürgen geworden ist, so wird das-selbe stattfinden. §. 2. Ich habe deinem Sclaven Geld darge-liehen, du hast ihn freigelassen, sodann habe ich denselbenals Bürgen angenommen. [Africanus] sagt, wenn er sich für
7) Auf den Fidciconuuissar und den bonorum poteemor.