Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
698
Einzelbild herunterladen
 

698 Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidcjuMtoribus et mandaiaribut.

19. JULIAN, lib. IV. ex Minie. Ein Sclave hatte ohneWissen seines Herrn für Jemand sich verbürgt und deshalbGeld gezahlt. Man fragte, ob der Herr dasselbe vom Dem,welchem es gezahlt wäre, zurückfedern könnte? [JnHanns]hat das Gutachten ertheilt: es macht einen Unterschied, wes-halb er sich verbürgt hat; denn -wenn er sich wegen einerSondergntsangelegeuheit verbürgt hat, so wird der Herr Das,wos [der Sclave] ans dem Sondergut gezahlt haben wird,nicht znrückfodern können, Das, was er ans dem Vermögendes Herrn gezahlt haben wird, wird vindicirt werden; wenner sich aber für eine andere, als eine Sondergutsangelegenheitverbürgt hat, so wird Das, war er mil: dem Geld des Herrngezahlt haben wird, auf gleiche Weise vindicirt werden, Das,was er aus dem Sondergut [gezahlt haben wird,] wird con-dicirt werden können.

20. JAVOLEN. lib. XIII. Epistol. Aber auch wennder Herr des Sclaven das Geld gezahlt haben wird, so wird eres nicht von Dem, für welchen [der Sclave] sich verbürgt hat,sondern von Dem, welchem er es gezahlt hat, znrückfodern kön-nen, da ein Sclave durch eine Verbürgnng nicht verbindlich AVer-den kann. Es folgt also, dass es von Dem, für welchen er»ich verbürgt hatte, nicht zurückgefodert werden kann, da die-ser selbst noch wegen seiner Schulden verbindlich ist, undnicht durch die Zahlung vermittelst des Geldes hat befreitwerden können, zu dessen Zahlung der Sclave nicht verbind-lich gewesen ist.

21. AFRICAN. lib. VII. Quaest. Ein Eibe hat voneinem Erbschafisschuldner einen Bürgen erhalten, sodann dieErbschaft dein Trebelliani sehen [Senatsschluss] gemässausgeantwortet; [Africanus] sagt, dass die Verbindlichkeitde» Bürgen in ihrem Zustand bleibe, und dass in diesem Falledasselbe zu beobachten sei, was beobachtet wurde, Aveim einErbe, gegen welchen der aus der väterlichen Gewalt entlas-sene Sohn [des Erblassers] den Nachlassbesitz erhalten hat,einen Bürgen angenommen hat. Und darum gehen in beidenFällen die Klagen über 7 ). §. 1. Es ist nichts Neues, dassein Bürge aus zwei Verbindlichkeiten wegen desselben (Feldesgehalten sei, denn wenn er auf einen Termin angenommenwar, und bald darauf ohne Nebenbestimmung angenommenwird, so ist er aus beiden [Gründen] verbindlich, und wennein Bürge Erbe seines Mitbürgen geworden ist, so wird das-selbe stattfinden. §. 2. Ich habe deinem Sclaven Geld darge-liehen, du hast ihn freigelassen, sodann habe ich denselbenals Bürgen angenommen. [Africanus] sagt, wenn er sich für

7) Auf den Fidciconuuissar und den bonorum poteemor.