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4 (1832)
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697
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Pandect. L» XL VI. Tit. 1. De fidejuuoribua et mandatoribm. 697

werden, so oft irgend eine civilrechtliche oder natürliche Ver-bindlichkeit vorhanden ist, zu welcher er hinzugefügt werdenkann. §. 4. Natürliche Verbindlichkeiten werden aber nicht blosdarnach beurtheilt, wenn wegen derselben irgend eine Klagezusteht, sondern auch wenn das gezahlte Geld nicht zuriiek-gefodert werden kann 5 ). Denn wenn man gleich nicht ei-gentlich sagt, dass naturrechtliche Schuldner schulden, sokann man es doch uneigentlich so ansehen, als wären sieSchuldner, und als hätten Die, welche von ihnen Geld erhal-ten, etwas ihnen Geschuldetes erhalten. §. 5. Wenn bei ei-ner unter einem Termin abgefassten Stipulation ein Bürge un-ter einer Bedingung angenommen worden ist, so wird dasRechtsverhältnis» desselben schwebend sein, so dass er, wenndie Bedingung vor dem Termin erfüllt sein wird, nicht ver-bindlich ist, -wenn [aber] der Termin und die Bedingung zu-sammen treffen oder auch die Bedingung dem Termin gefolgtsein wird, verbindlich ist. §. 6. Da ein Bürge auf dieseWeise angenommen worden war: Verbürgst du dich aufden Fall, wenn der Schuldner die Vierzig, welcheich ihm dargeliehen habe, nicht gezahlt habenwird? so ist es wahrscheinlich, dass das beabsichtigt worden»ei, dass, wenn der Schuldner, nachdem er gemahnt worden,nicht gezahlt hätte, der Bürge gehalten sein sollte; aber auchwenn der Schuldner, ehe er gemahnt wurde, gestorben war,so wird der Bürge verbindlich sein, weil es auch in diesemFalle wahr ist, dass der Schuldner nicht gezahlt hat.

17. Idkm lib. LXXXIX. Dig. Man pflegt den Bür-gen so zu Hülfe zu kommen, dass der Stipulator genöthigtwird, Demjenigen, welcher das Ganze zu zahlen bereit ist,die Forderungen gegen die übrigen zu verkaufen 6 ).

18. IntM lib. XC. J)ig. Wenn Jemand seinen Schuld-ner [seinem Gläubiger] überweist, sieht man es so an, alsob er soviel Geld gebe, als ihm geschuldet wird; und darumkann ein Bürge, wenn er seinen Schuldner, obwohl einensolchen, Wucher nicht zahlungsfähig- war, überwiegeji habenwird, auf der Stelle mit der Auftragsklage klagen.

5) Es werden hierzwei eigentlich durchaus verschiedene Begriffe derobligatio natur/tÜt verbunden, ncinlicb theils der, wo jener Namedie aus dem tut gentium abstammenden klagbaren Obliga-tionen bezeichnet, (1.7. pr. D. de pact. 2. 14. /. 10. D. de ob!, etact. 44. 7.), theils der, wo mit Jenem Ausdruck solche Obliga-tionen benannt weiden, w ebben gerade die Klagbarkeit ab-gebt, obwohl sie sonst in der Kegel alle Wirkungen der klag-baren Obligationen haben. S. Francke Civil. Abb. S. C669.

C) D. h. abzutreten (wie in. /. 10. pr. ex. h. t.), ohne dassman milbig bat, mit Ilaloander cedere zu lesen. S. Müh-lenbruch Cession d. Ford. K. S. 189. Anm. 303.