Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
696
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Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De ßdejimoril/ui et mandatoribu».

er sich einer dem Bürgen ziistebenden Einrede bedient habenwird, so wird eine Gegeneinrede auf das Geschehene gegebenwerden müssen, oder die Gegeneinrede der bösen Absicht vonNutzen sein.

15. JULIAN, üb. LT. Big. Wenn du von mir [Et-was] ohne Grund stipulirt hättest, und ich einen Bürgen ge-stellt hätte, und nicht wollte, ilass er sich der Einrede bedie-nen, sondern lieber zahlen sollte, so dass er gegen mich mitder Auftragsklage klagen wurde, so mtiss dem Bürgen auchwider meinen Willen die Einrede gegeben werden; denn esist ihm daran gelegen, lieber das Geld zu behalten, als es anden Stipnlator zu zahlen und dann vom Schuldner zurückzu-fodem. §. 1. Wenn von Zweien, welche sich bei dir fürZwanzig verbürgt hatten, der Eine dir Fünf gegeben oder ver-sprochen haben wird, damit du Nichts von ihm fordern moch-test, so wird der Andere dadurch nicht befreit werden; undwenn du von dem Andern Fünfzehn zu fodern angefangenhaben wirst, so wirst du durch keine Einrede zurückgewiesenwerden; wenn du aber die Fünf von dem erstereu Bürgen znfodern angefangen haben wirst, so wirst du durch die Einrededer bösen Absicht zurückgewiesen werden.

16- Idem lib. hlll. Dig. Ein Bürge kann Dem nichtverbindlich gemacht werden, gegen welchen der Schuldner nichtverbindlich ist. Wenn daher ein gemeinschaftlicher Sclave desTitius und Scmpronius stipulirt hat, dass namentlich dem Tiliusgegeben werden solle, und den Bürgen so gefragt hat: Ge-lobst du das dem Titius oder dem Sempronius zngeben? so wird es zwar Titius vom Bürgen fordern können,die Person des Sempronius wird aber blos zu dem Behuf bei-gefügt zu sein scheinen, damit ihm vor der Litiscoutestationauch wider Wissen oder Willen des Titius, gezahlt werdenkönne. §. 1. Wer versprochen hat, dass an einem bestimm-ten Ort gegeben werden solle, wird unter einer einigermanssenhärteren Bedingung verbindlich, als wenn er ohne Nebenbe-stimmung gefragt worden wäre ; denn er kann wider Willendes Stipulators an keinem anderen Orte zahlen, als an dem,auf welchen er [die Zahlung] versprochen hat. Wenn ichdaher den Schuldner ohne Nebeiibestimniung gefragt, und denBürgen mit JJiiizufügung eines Orts angenommen haben werde,so wird der Bürge nicht verbindlich sein. §. 2. Aber auchwenn ein zu Rom sich befindender Schuldner versprochen ha-ben wird, dass er zu Capua, der Bürge, dass er zu Ephcsusgeben wolle, so wird der Jiürgc ebensowenig verbindlich sein,als wenn der Schuldner unter einer Bedingung versprochen,der Bürge aber auf einen bestimmten Termin, oder ohne Nebenbe-slimmuiig versprochen hätte. §. 3. Ein Bürge kam» angenommen