Pandkct. L. XL VI. Tit. 1. De fitkjus»oribn» tl inandatoribn$. 695
Bürgen getheilt, wenn sie nicht leugnen; denn denen, -welcheleugnen, ist die Wohlthat der Theihmg nicht zu ertheilen.§. 2. Ein Haussohn wird sich fiir seinen Vater verbürgen kön-nen, und es wird diese Bürgschaft nicht ohne Wirkung sein,erstlich -weil er, wenn er eigenen Rechtens geworden seinwird, auf so viel, als er leisten kann, wird in Anspruch ge-nommen werden können, sodann weil er auch so lange er in derGewalt bleibt, verurtheilt werden kann. Aber wir wollensehen, ob der Vater aus diesem Grund [auf die Klage] ausBefehl gehalten sei. Und ich glaube, dass auch [die KlageJaus Befehl sich auf alle Contracte beziehe. Aber, wenner ohne Wissen des Vaters sich für denselben verbürgt habenwird, so fällt jene Klage weg; es kann jedoch; gleich als ohes in den Nutzen des Vaters verwendet wäre, gegen denVater geklagt werden. Freilich wenn [der Haussohn,] nach-dem er aus der väterlichen Gewalt entlassen war, gezahlthaben wird, so wird ihm eine analoge Klage [gegen denVater] zustehen müssen; [aber] auch wenn er in der [väter-lichen] Gewalt bleibt, steht ihm dieselbe Klage zu, wenn ervon dein beim Kriegsdienst erworbenen Sondergut für denVater gezahlt haben wird.
11. JULIAN. Hb. XII. Dig. — Wer gegen den Senats-ftrliltiss 4 ) einein Haussohn [Geld] dargeliehen haben wird,kann, wenn derselbe gestorben ist, von dem Vater keinenBürgen annehmen, weil er weder eine civilrechtliche, nocheine honorarische Klage gegen den Vater hat; auch ist keineErbschaft vorhanden, wegen welcher Bürgen verbindlich ge-macht werden könnten.
12. Idem üb. XLIII. Dig. — Freilich wegen der Klage,welche gegen den [Vater] wegen des Sonderguis zusteht,wird ein Bürge richtig angenommen.
13. Idem Hb. XIV. Dig. — Wenn du in meinem Auf-trag dem Titius Zehn dargeliehen, und gegen mich mit derAuftragsklage geklagt haben wirst, so wird Titius nicht be-freit werden, aber ich werde dir nicht anders verurtheilt wer-den dürfen, als wenn du mir die Klagen, welche du gegenden Titius hast, abgetreten haben wirst. Desgleichen werdeich, wenn du gegen den Titius geklagt haben wirst, nichtbefreit werden, aber ich werde dir nur auf so viel verbind-lich sein, als du vom Titius nicht wirst haben erhalten können.
14. Idem lib. XL VII. Dig. — Wenn ein Schuldner Erbeseines Bürgen geworden ist, so wird die Bürgschaltsverbind-l'u likeit vernichtet. Was findet also statt? Es wird die Schuld[von ihm] als wie von einem Schuldner gefodert, und wenn
4) Den Maccdonianischen. S. 11. XIV. Tit. G