694 Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fi&rjnuoribu» et mandatoribut.
genommen werden; wenn man aber den Schuldner unter einerBedingung erholten höbet! sollte, den Bürgen unbedingt, sowird dieser nicht verbindlich sein. §. 8. Julia uns sagt,wenn Jemand, welcher den Stichus sich stipulirt habe, einenBürgen so angenommen habe! Verbürgst du dich für dieLeistung des Stichus oder von Zehn? so sei der Bürgenicht verbindlich, weil die Lage desselben harter sei, da esja geschehen werde, dass er [auch,] wenn Stichus gestorbensei, gehalten sei. Marceilus aber bemerkt, er "werde nichtnur darum nicht verbindlich, weil er zu einer härteren Lageangenommen worden ist, sondern weil er vielmehr auch füreine andere Verbindlichkeit angenommen worden ist. Sonach"wird auch für Denjenigen, welcher Zehn versprochen habenwird, ein Bürge nicht so angenommen werden können, dasser Zehn oder den Stichus verspreche, obwohl in diesem Falledie Lage desselben nicht härter wird. §. 9. Derselbe Julia-n u s sagt, wenn Jemand, welcher sich stipulirt hatte, dassihm ein Sclave oder Zehn gegeben werden solle, einen Bür-gen so angenommen habe: Einen Sclave n oder Zehn,welches von beiden ich will? so wird er denselbennicht verbindlich machen, weil die Lage desselben härter ge-worden ist. §. 10. Umgekehrt wird aber Derjenige, welchersich einen Sclaven oder Zehn, welches von beiden er, derStipulator, selbst, wolle, stipulirt hat, einen Bürgen richtig soannehmen: Zehn oder einen Sclaven, welches vonbeiden du willst? Es wird nemlich, sagt [Julianns,]auf diese Weise die Lage des Bürgen besser. §. 11. Aberauch wenn ich den Schuldner so gefragt haben werde: denStichus und den Pamphilus? so frage ich den Bürgenrichtig: den Stichus oder den Pamphilus? weil [dann]die Lage des üiirgen leichter ist. §. 12. Es ist keineswegszweifelhaft, dass ein Bürge für einen Bürgen angenommenwerden [könne.]
9. POMPON. lib. XXVJ. ad Sabin. — Es können Bür-gen sowohl für einen Theil des [schuldigen] Geldes, als auchfür einen Theil der [schuldigen] Sache angenommen werden.
10. ULP. lib. VH. Disputat. — Wenn der Gläubigerzweifeln sollte, ob die Bürgen zahlungsfähig seien, und Einer,Welcher von ihm ausgewählt ist, bereit sein sollte, Sicherheitzu leisten, damit die Mitbürgen auf seine Gefahr auf Theilebelangt würden, so behaupte ich, dass er zu hören sei, jedoch(nur] dann, wenn er sowohl Bürgschaft leistet, als anch alleMitbürgen, von denen er behauptet, dass sie sicher seien, zurHand sind; denn es ist der Kauf einer Schuldfoderung nichtimmer leicht, wenn die Zahlung der ganzen Schulden nichtbei der Hand ist. §. 1. Nur dann wird die Klage unter den