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Panuect. L. XL VI. Tit. 1. De fidejuuoribm et manduloribut. 693
kann aber ein Bürge sowohl zn einer künftigen, als auch zueiner schon vorhandenen Verbindlichkeit genommen werden,wenn nur irgend eine wenigstens natürliche Verbindlichkeitkünftig vorhanden sein wird.
7. JULIAN. Hb. LIII. Dig. — Denn so oft Das, wasgezahlt worden ist, nicht znrückgefodert werden kann, ist esangemessen, dass man für eine solche natürliche Verbindlich-keit einen Bürgen annehmen könne.
fi. ÜLP. üb. XL VII. ad Sabin. — Auf Griechisch wirdein Bürge auch so angenommen: %fj i/tifj nlaxu Ktltvto, [ichbefehle meiner Treue,] Xeyw, [ich sage,] Stha, [ich will,] oderßuvXofiuiy [ich beabsichtige;] aber auch wenn er q>tjt-U, [ichversichere,] gesagt haben wird, wird es ebenso gut sein, alswenn er Myco, [ich sage,] gesagt haben würde. §. 1. Ausser-dem rnnss man wissen, dass ein Bürge zn jeder Verbindlichkeitgenommen werden könne, möge sie durch eine Sache, oderdurch Worte, oder durch Einwilligung [begründet sein.] §. 2.Man muss wissen, dass auch für Denjenigen, welcher nachlionorarischcin Hechte verbindlich ist, ein Bürge angenommenwerden könne. §. 3. Auch nach der Liliscontestation kannein Bürge angenommen werden, weil sowohl eine civilrecht-Hclie, als eine natürliche Verbindlichkeit vorhanden ist, und daglässt auch Juli an us zu, und das befolgen wir als Recht. Esfragt sich also, ob [der Bürge,] wenn der Beklagte verurtheilt-worden ist, sich einer Einrede bedienen könne ? Denn vonRechtswegen wird er nicht befreit. Ist er nun für die Klageaus dein Urtheile nicht angenommen worden, sondern nur fürdie Anstellung des Rechtsstreits, so wird man ganz richtigsagen, dass er sich einer Einrede bedienen könne; wenn eraber auch für die ganze Rechtssache angenommen sein wird,so wird die Einrede wegfallen. §. 4. Wenn von einem Vor-mund, welcher in, einem Testament bestellt worden war, einBürge bestellt sein wird, so ist derselbe gehalten. §. 5. Aberauch, wenn die Klage ans einem Vergehen entstehen sollte, soglauben wir mehr, dass der Bürge gehalten sei. §. 6. Unddass im Allgemeinen für alle Verbindlichkeiten ein Bürge an-genommen werden könne, ist Niemandem zweifelhaft. §. 7Das findet bei Allen insgesammt, welche für Andere verbind-lich gemacht werden, statt, dass man angenommen hat, dass,wenn sie in ein härteres Verhältnis», [als das des Schuldners,]gebracht seien, sie durchaus nicht verbindlich werden. In einleichteres Verhältniss können sie freilich angenommen werden,weshalb ein Bürge für eine geringere Summe richtig ange-nommen werden wird. Desgleichen kann, wenn man denSchuldner ohne Ncbenbestiinmung erhalten hat, [der Bürge]selbst von einein Termin an, oder unter einer Bedingung an-
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