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4 (1832)
Entstehung
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692
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692 Pandect. L. XL VI. Tit. 1. De fidcjuuoriliut et mandaloribu».

4. ULP. lib. XLV. ad Sabin. Es kann ein Bürgefüir die Klage angenommen werden, welche ich gegen Denhaben werde, für welchen ich mich verbürgt habe, entwederfür die Auftrags- oder für die Geschü'ftsfiiunuigsfklage.] §. 1.Ein Bürge wird sowohl selbst verbindlich gemacht, als hiuter-liisst auch seinen Erben als verbindlich, da er die Stelle desSchuldners vertritt.

' 5. In em lib. XL VI. ad Sabin. Im Allgemeinen sagtJuli an ns, dass Der, welcher Erbe Desjenigen geworden sei,für welchen er eingetreten war, rücksichtlich der Nebenver-pllichtung befreit werde, und nur noch als Erbe des Schuldner»gehalten sei. Demgemäss hat er geschrieben, dass, wenn einBürge Erbe Desjenigen geworden sei, für welchen er sichverbürgt hat, er als Schuldner verbindlich sei, rücbsichtlichder Bürgschaft [aber] befreit werde. Ein Schuldner aber,welcher Nachfolger eines Schuldners sei, sei aus zwei Gründenverbindlich. Denn es lässt sich nicht ausfindig machen, welcheVerbindlichkeit die andere vernichte; aber bei einem Bürgen undSchuldner lässt es sich ausfindig machen, weil die Verbindlichkeitdes Schuldners umfassender ist. Denn wo irgend eine Verschie-denheit der Verbindlichkeiten stattfindet, da lässt sich annehmen,dass die eine durch die andere vernichtet werde; wenn aberzwei von derselben Kraft vorhanden sind, so lässt sich nichtausfindig machen, warum die eine lieber als die andere auf-gehoben werden sollte. Er bezieht dies aber auf einen Fall,hei welchem er zeigen will, dass es nichts Neues sei, dasszwei Verbindlichkeiten in der Person eines Einzigen zusam-mentreffen; der Fall ist aber folgender: wenn ein Correal-srhuldner 3 ) Erbe eines Correalschuidners geworden sein wird,so vertritt er zwei Verbindlichkeiten. Desgleichen Wenn einCorrealgläubiger 3 ) Erbe eines Correnlglänbigers geworden seinwird, so wird er zwei Fälle der Forderung vertreten; freilich,wenn er aus der einen von beiden geklagt haben wird, sowird er beide aufheben, weil nemlich die Natur der zweiForderungen, welche er hatte, so beschaffen war, dass dadurch,dass die eine von ihnen klagbar gemacht wurde, die andereaufgehoben wurde.

6. Idem lib. XL VII. ad Sabin. Ich habe mir voneinem Schuldner [Etwas] stijmlirt, aber keinen Bürgen er-halten; nachher will ich einen Bürgen hinzufügen; wenn ichihn zugefügt haben werde, so ist der Bürge verbindlich ge-macht. §. 1. Uud es macht wenig Unterschied, ob ich denBürgen ohne Nebenbestimmung verbindlich mache, oder voneinem Termin an, oder unter einer Bedingung'. §. 2. Es

3) S. die Bern, zu/. 8. §. 11. D. ad SC. Vellej. IG. 1.

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