Sechsundvierzigstes Buch.
Erster Titel.
De fidejussoribus et mandatoribus.(Von den Bürgen und den Crcditauftraggcbcrn.)
Zu
jeder Obligation
1. ULP. lib. XXXIX. ad Sabin.
kann ein Bürge hinzukommen. ^^^^^^^^^^^^^^^^^
'2. POMPON. üb. XXII. ad Sabin. — Sowohl wegeneiner geliehenen, als wegen einer niedergelegten Sache kannein Bürge angenommen werden, und er ist gehalten, auchwenn [sie] bei einem Sclaven oder Mündel niedergelegt, oder[einem solchen] geliehen worden ist, aber nur dann, wenndiese, für welche er sich verbürgt hat, entweder mit böserAbsicht oder mit Verschulden gehandelt haben.
3. ULP. lib. XLIII. ad Sabin. — Wer Bürgschaft zugeben versprochen hat, scheint nur dann die Stipulation derBürgschaftsgebung erfüllt zu haben, wenn er einen solchenals Nebenverpllichteten *) gestellt haben wird, welcher ver-bindlich gemacht und belangt werden kann. Sonst, wenn ereinen Sclaven oder einen Haussohn in solchen Fällen gestellthaben wird, wegen welcher die Klage wegen des Sonder-guts nicht gegeben wird, oder eine Frauensperson, welche sichder Hülfe des Senatsschlusses 2 ) bedient, so iimss man sagen,dass die Stipulation der Bürgschaftsbestellung nicht erfüllt sei.Freilich, wenn er einen nicht tü ili tw ai i fBürgen bestellt haben
wird, s o ist in ehr dafür , dass [der Stipulation] Genüge ge-leistet sei; weil der [Gläubiger,] welcher zugelassen hat, dassein solcher sich verbürgte, ihn uls~«*«]tfrg fanerkannt hat.
1) Accettionii loco. Uebcr den Gebrauch des Wortes accettio fürnicht hauptsächlich verpflichtete Personen s. Brisson t knro. 1. u. v. Buchholtz Versuche. S. C7 ff.
2) Des Vellejanischen. S. B. XVI. Tit. 3.
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