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4 (1832)
Entstehung
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Sechsundvierzigstes Buch.

Erster Titel.

De fidejussoribus et mandatoribus.(Von den Bürgen und den Crcditauftraggcbcrn.)

Zu

jeder Obligation

1. ULP. lib. XXXIX. ad Sabin.

kann ein Bürge hinzukommen. ^^^^^^^^^^^^^^^^^

'2. POMPON. üb. XXII. ad Sabin. Sowohl wegeneiner geliehenen, als wegen einer niedergelegten Sache kannein Bürge angenommen werden, und er ist gehalten, auchwenn [sie] bei einem Sclaven oder Mündel niedergelegt, oder[einem solchen] geliehen worden ist, aber nur dann, wenndiese, für welche er sich verbürgt hat, entweder mit böserAbsicht oder mit Verschulden gehandelt haben.

3. ULP. lib. XLIII. ad Sabin. Wer Bürgschaft zugeben versprochen hat, scheint nur dann die Stipulation derBürgschaftsgebung erfüllt zu haben, wenn er einen solchenals Nebenverpllichteten *) gestellt haben wird, welcher ver-bindlich gemacht und belangt werden kann. Sonst, wenn ereinen Sclaven oder einen Haussohn in solchen Fällen gestellthaben wird, wegen welcher die Klage wegen des Sonder-guts nicht gegeben wird, oder eine Frauensperson, welche sichder Hülfe des Senatsschlusses 2 ) bedient, so iimss man sagen,dass die Stipulation der Bürgschaftsbestellung nicht erfüllt sei.Freilich, wenn er einen nicht ili tw ai i fBürgen bestellt haben

wird, s o ist in ehr dafür , dass [der Stipulation] Genüge ge-leistet sei; weil der [Gläubiger,] welcher zugelassen hat, dassein solcher sich verbürgte, ihn uls~«*«]tfrg fanerkannt hat.

1) Accettionii loco. Uebcr den Gebrauch des Wortes accettio fürnicht hauptsächlich verpflichtete Personen s. Brisson t knro. 1. u. v. Buchholtz Versuche. S. C7 ff.

2) Des Vellejanischen. S. B. XVI. Tit. 3.

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