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4 (1832)
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686
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686 Pandect. L. XL.V. Tit. 3. De ittpulatione tenonum.

eine Sache anfgiebt, sich derselben ganz und gar entä'itssert:und er kann deshalb auch von den Diensten Dessen keinenGebrauch machen,welcher seinem Willen gemäss ihm ausdiesem Grunde 171 ) nicht ferner hat gehören sollen. Ist er je-doch von einem Andern ergriffen worden, so wird er aus einerStipulation l72 ) diesem erwerben können, denn hier liegt ge-wissermaassen eine Schenkung vor. Ein Erbschaftsdave ist da-gegen von einem aufgegebenen Sclaven sehr verschieden. Denndieser wird vermöge des Erbrechts zurückgehalten, und mankann daher den nicht als aufgegeben ansehen, welcher in demgesammten Rechtsumfange einer Erbschaft enthalten ist; vondem Sclaven aber, welchen sein Herr freiwillig aufgegebenhat, kann nicht angenommen werden, dass der Gebrauch des-selben Demjenigen noch zustehe, von dem er aufgegebenworden ist.

37- POMPON. lib. III. ad Quint. Muc. Hat ein ge-meinschaftlicher Sclave so stipulirt: Gelobst du es demLucius Ti t i h s und Ga j u s S e jn s zu geben? welcheseine Herren sind, so ist der Verpflichtete es. denselben ansdieser Stipulation nach gleichen Antheilen zu geben verpflichtet;wurde sie aber so eingegangen: Gelobst du es in einenHerren zu geben? nach Verhä'ltniss des Antheils, welcherihnen an dein Sclaven zusteht. War endlich die Stipulationso eingangen worden: Gelobst du es dem Lucius Titiusund Gajus Sejus, meinen Herren, zu geben? sokönnte es allerdings zweifelhaft scheinen, ob es ihnen nachgleichen Antheilen oder nach Verhä'ltniss ihres Herniantheilazu entrichten sei, und es dürfte alsdann darauf ankommen,was als zur 173 ) Bezeichnung eines Jeden hinzugesetzt anzu-gehen und welcher Theil dieser Stipulation die Hauptsacheenthalte< Da jedoch auf die IVamen früher Bezug 1 genommenworden ist, so dürfte es vernünftig sein, anzunehmen, dieStipulation werde ihnen nach gleichen Antheilen erworben, weildie Worte:meine Herren," nur zur Bezeichnung dienen.

38. Idem lib. V. ad Quint. Muc. Wenn mein Sclavevon meinem Freigelassenen, ihm Dienste zu leisten, stipulirthat, so ist, wie Celans schreibt, die Stipulation ungültigtanders würde es sich jedoch verhalten, wenn er ohne denZusatz, ihm, stipulirt hätte.

39. Idem lib. XII. ad Quint. Muc.> Wenn ein Sclave,

171) Nemlich als Sclave.

*72) Welche er nemlich nach seiner Ergreifung eingegangen ist., ^ JMe Glosse bemerkt hierbei auf ein« sehr gut erläuterndeWeise: Id est, an propria ad designationtrn appellalieorum anappellativa ad desigiiationcm propriorum.