Pakjikct. Li. XI. Y. Tit. 3. De ihpulatiuue Hervortun. 685
ben stipulirt, so erwiribt er in den Füllen, in welchen erdiesen nicht erwerben kann, dem Herrn. Nicht ebendasselbewird abizunehmen sein, wenn ihr Name in der Stipulation auf-geführt worden ist. ,
32. Idem Hb. IX. ad Plaut. — Wenn der Niessbranclieines Sclaven Zweien zusteht, und dieser Sclavo eiuen na-mentlich ans einer Beiden gehörigen Sache stipulirt hat, soentsteht, wie Sabinus sagt, weil diesem allein eine Ver-bindlichkeit erworben worden ist, die Frage, wie der andere1\ iessbraucher seinen Theil bekommen kann, da doch zwischenihnen keine llechtsgemeiuschaft stattfinde. Es ist jedoch rich-tiger, unter ihnen eine analoge Klage auf Theilung des ge-meinschaftlichen Eigenthums zuzulassen.
33. In EM lib. XIV. ad Plaut. — Wenn ein freier Menschoder ein fremder Sclave, welcher im guten Glauben als Sclavebesessen wird, auf Befehl des Besitzers aus dein Vermögeneines Andern stipulirt, so erwirbt, wie Julianus sagt, derFreie zwar sich, der Sclave aber dem Herrn, weil der Be-fehl 170 ) stets an den Herrn geknüpft sei. §. 1. Wenn zweiStipulationsberechtigte den Niessbrauch eines Sclaven haben,oder beide im redlichen Besitze desselben sich befinden, under auf Befehl des einen von dem Schuldner stipulirt, so er-wirbt er diesem allein.
34. JAVOLEN. lib. II. ad Plaut. — Hat ein im Testa-mente freigelassener Sclave, weil er von seiner Freiheit nichtunterrichtet war, und also in der Erbschaftsmasse blieb, demErben Geld stipulirt, so wird den Erben nichts geschuldet, so-bald ihm nur die im Testamente erfolgte Freilassung desselbennicht unbekannt war, da man nicht annehmen kann, der habeihnen in rechtmässiger Sclaverei gedient, von dessen Freiheitsie unterrichtet waren. Es ist dieser Fall von dem verschie-den,, wo ein freier Mensch gekauft und im guten Glauben alsSclave besessen wird, weil in ihm sowohl seine als des Käu-fers Meinung übereinstimmen. Uebrigens würde Der, welcherweiss, dass Jemand eiu freier Mensch ist, wenn auch jenervon seinem Stande nicht unterrichtet wäre, denselben garnicht einmal besitzen können.
35. MODESTIN, lib. VII. Mogul. — Ein Erbschafts-sclavc stipulirt dem künftigen Erben und der Erbschaft rechts-besläudig.
3(3. JAVOLEN. lib. IX. Epistol. — Was ein Sclave sli-pulirt hat, an welchem der Herr das Eigenlhum aufgegebenhat, ist von gar keiner Wirkung, weil Derjenige, welcher
170) Accursius will hier jus sc. tlipulalioni» *«o domino co-haeret lesen, was allerdings einen bessern Sinn giebt.