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Pandect. L. XLV. Tit. 3. De ilipulalione tcrvorum. 687
an dem uns der Niessbrauch zusteht, aus dem Vermögen desNiessbrauchers, oder ans seinen (des Sclaven) Diensten, deinEigenkeitsherrn namentlich stipulirt hat, so wird demselbendadurch erworben. Es entsteht aber alsdann die Frage: mitwelcher Klage der Niessbraucher es von dem Eigenheitshermzuriiekfodern kann 17 *) ? Desgleichen wird ein [fremder] Sclave,welcher uns im guten Glauben als Sclare diente, und Das,■was er uns würde haben erwerben können, namentlich seinemHerrn stipulirt hat, diesem erwerben. Allein wir wollten unter-suchen, mit welcher Klage wir es zuriiekfodern können. Undunser Gajus hat hier nicht ohne Grund entschieden, es könnein beiden Fällen gegen den Eigenthümer mit einer Condictiongeklagt werden.
40. Idem lib. XXXIII. ad Quint. Muc. — Welchen Con-tract auch ein Sclave geschlossen haben mag, während er unsals Sclave dient, so wird daraus, hätte er auch die Stipulationauf seine Veräusserung oder Freilassung hinausgeschoben, stetsuns erworben, weil er zu der Zeit, als dieser Contract ein-gegangen wurde, noch in unserer Gewalt war. Ebendasselbefindet statt, wenn ein Haussohn einen Contract schliesst. Dennauch was er auf die Zeit seiner Entlassung aus der Gewalthinausgeschoben hat, wird uns geschuldet, jedoch nur wenn eres arglistigerweise gethan hätte. —
174) Unstreitig, wie die Glosse bemerkt, mit der Condicti
sine causa.