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4 (1832)
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684
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684 Pakdkct. L. XLV. Tit. 3. De stipulation« »ervorum.

beigefügtworden ist, geleistet -werden. §. 1. Wenn ein ge-meinschaftlicher Sclave aus dem Vermögen des einen [Herrn]Etwas stipulirt, so hat man sich mehr dafür entschieden, dasses beiden erworben werde; derjenige aber, ans dessen Ver-mögen die Stipulation eingegangen ist, kann mit Recht gc^mHen Gesellschafter mittels der Gemeingutstheilung.sklage odermit der Gesellschaftsklage auf Ansantwortung seines Antheilsklagen, und ebenso innss entschieden werden, wenn der Sclaveaus seinen Diensten einem der Herren Etwas erwirbt. §. 2.Haben die Herren einzeln selbst stipulirt, dass dieselben zehndein gemeinschaftlichen Sclaven gegeben werden sollen, undes ist darauf nur eine Antwort erfolgt, so werden es zweiStipulationsbcrechtigtc sein, indem man angenommen hat, derHerr könne die Entrichtung an den Sclaven stipuliren. §. 3.Sowie ein Sclave, -welcher einem der Herren namentlich sti-pulirt, diesem allein erwirbt, ebenso erwirbt er auch, wieman allgemein angenommen hat, wenn er eine Sache auf denJVamen eines des Herren kauft, sie diesem allein; desglei-chen kann er, wenn er Geld ausleiht, damit einem der HerrenZahlung geleistet werde, oder wenn er irgend ein Geschäftvornimmt, namentlich ausdrücken, dass an einem der HerrenRückgabe oder Zahlung- erfolge. §. 4. -Man hat die Frageaufgeworfen, ob ein Erbschaftssclave dem künftigen Erbenslipuiireii könne? Proculus hat es verneint, weil der Erbezu der Zeit noch ein Fremder sei. Cassius antwortete, dasser es allerdings könne, weil Derjenige, der hernach Erbe werde,so angesehen werden müsse, als wenn er vom Ableben desVerstorbenen an sein Nachfolger gewesen wäre, welche An-sicht noch durch den Rechtsgrund unterstützt wird, dass dieganze Familie des Erben von dem Tode des Erblassers an alsin Trauer 160 ) versetzt gedacht wird, wenngleich, der Erbeauch erst später eingetreten ist. Es ist daher klar, dass deinErben durch die Stipulation des Sclaven erworben wird.

29. PAUL. lib. LXXII. ad Jid. Wenn ein gemein-schaftlicher Sclave so stipulirt hat: Gelobst du zehn jenemmeiner Herrn und eben dieselben zehn dem andernzu geben? so werden wir entscheiden, dass zwei Stipu-lationsberechtigte vorhanden seien.

30: Idem lib. I. ad Flaut. Ein fremder Sclnve, wel-cher für einen Andern namentlich stipulirt, erwirbt nichtdem Herrn.

31. Idem lib. VIII. ad Plaut. Wenn ein Sclave aufDefehl des Niessbrauchers oder dea Desilzers im guten Glau--------------------------

J69) Sie konnte neinlicli neun Tage von der Zeit des Ablebensdea Erblassers an nicht vor Gericht citirt werden. Glosse.