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4 (1832)
Entstehung
Seite
683
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Pandect. L. XLV. Tit. 3. De »tipulaliona scrvorum, G83

Vermögen des Herrn ungültig 167 ), dem Eigcnthüiner aus deinVermögen des Niessbrauchers aber gültig,

23. PAUL. Hb. IX. ad Plaut. Eben dies ist beiDemjenigen anzunehmen, welchem der Gebrauch vermacht wor-den ist.

24. NEKATIUS lib. II. Respons. Und wenn Zweiender Niessbrauch l08 ) zusteht, so wird Das, was der Sclavefür seine Dienste dem Andern stipulirt hat, von diesem nurzu dein Autheile, der ihm am Niessbrauche zusteht, er-worben,

25. VENULEJ. lib. XII. Slipulat. Wenn ein Erb-schaftssclave stipulirt und Bürgen erhalten hat, nachher aberdie Erbschaft angetreten worden ist, so ist man zweifelhaft,ob die Zeit vom Tage der eingegangenen Stipulation anhebt,oder von dein Antritt der Erbschaft? desgleichen, Trenn einSclave Dessen, welcher sich in den Händen der Feinde befin-det, sich Bürgen hat bestellen lassen. Und Cussius hältdaliir, man müsse die Zeit von da an berechnen, wo mit den-selben verhandelt werden kann, das ist von der Zeit an, wodie Erbschaft angetreten worden ist, oder der Herr nach demJleimkeh rrechte zu rückkoinmt,

26. PAUL. lib. I. Manual. Ein Niessbrauch kannohne eine Person, welcher er zusteht, nicht bestehen, unddeshalb stipulirt ein Erbschaftssclave ungültig den Niessbrauch.Vermacht aber kann ihm der Niessbrauch allerdings werden,weil der Anfall desselben nicht sog'leich eintritt, wohingegen eineunbedingte Stipulation nicht aufgeschoben werden kann. Wieaber dann, wenn er unter einer .Bedingung stipulirt hat? Auchin diesem Falle gilt die Stipulation nicht, weil eine Stipula-tion sog'leich ihre Rechtskraft erhält, wenn auch die Klagedaraus aufgeschoben bleibt.

27. Joem lib. II. Manual, Ein gemeinschaftlicher Sclave,mag er nun kaufen oder stipuliren, erwirbt doch beiden Herren,wenn auch das Geld aus dem Sondergute, was einem derHerren gehört, genommen würde. Auders verhält sich dieSache bei einem Niessbrauchssclaven.

28. GAJ. üb. III. de verlor, obligat.*- Wenn ein Sclaveaus dem Vermögen des Herrn dein Herrn oder Niessbraucher[alternativ] stipulirt hat, so wird zwar, wie Juli anus schreibt,dein Herr» die Verbindlichkeit erworben, Zahlung aber kanndem Niessbraucher, wie Jedem, welcher der Zahlung- halber

16") Weil der Niessbraucher nicht sein Dominus ist, und zwi-M'licu ihm und dem Scia.ven Ueine Utiitat persanae stattfindet,wohingegen umgekehrt dies allerdings der Fall ist.

1GS) Eines Sclavin nciulich,