680 Pandect. L. XLV. Tit. 3. De tlipulalione tervorum.
sclave seine Dienste venniethet, und aus diesem Grunde ihmeine Geldsumme auf einzelne Jahre zu entrichten stipulirt h;it,so wird, "wie Julianus in seinen Schriften hinterlassen hat,nach beendigtem Niessbrauche die Stipulation für den liest derZeit dem Herrn erworben, 'welche Meinung mir durch diestärksten Gründe unterstützt zu sein scheint. Denn auch wenndie Vermicthung auf fünf Jahre geschehen, so wäre, weil esunbestimmt ist, bis zu welchem Termine der Niessbrauch dauernwird, mit'dem Anfange eines jeden einzelnen Jahres das Lohnjedes Jahres dem Niessbraucher erworben; wonach denn dieStipulation nicht auf den Andern übergeht, sondern einem Je-den nur soviel erworben wird, als das llechtsverhältniss er-laubt 1G3 ). Auch wenn derselbe zum Niessbrauch gegebeneSclave stipulirt hat: Gelobst du mir das Geld zu geben,"was ich dir innerhalb Jen es " T ermins darleihenwerde? ist ebenfalls noch ungewiss, wer aus dieser Stipu-lation die Klage erhalten wird. Denn wenn er das Geld ausdem Vermögen des Niessbraucbers oder aus seinen Dienstendargeliehen hat, so wird die Stipulation dem Niessbraucher,wenn aber anderswoher, dem Herrn erworben.
19. SCAEVOLA Hb. XIII. Qtiaest. — Wenn ein frem-der Sclave, "welcher Zweien im guten Glauben als Sclavedient, aus dem Vermögen Eines von ihnen Etwas erwirbt, sobewirkt die Natur der Sache, dass er es Demjenigen, aus dessenVermögen die Erwerbung geschah, ganz erwerbe, mag er nunHinein allein oder Beiden haben dienen wollen. Denn auchden wirklichen Herren worden» SO oft beiden erworben wird,nur Aiitheile erworben. Wird also deWt'«inen nicht erwor-ben, so wird dem andern das Ganze gehören. EbenderselbeGrund wird deshalb auch in dem vorgetragenen Falle zur
sich schlechthin stipulirt, der Kibschaft und hierdurch dem nach-hcrigen Eüban erworben ward. Der Sohn aber erwirbt für sich,weil er von dein Augenblick, wo der Vater in feindschaftlicheGefangenschaft gerieth, sui juris wurde, wohingegen derSclave, als zu dem Vermögen des Verstorbenen gehörig, auchin dessen Vermögen blieb. Hei der Stipulation, welche Sohnoder Sclave schlechthin simplicitcr oder impcrsonaliter einge-hen, findet also ein grosser Unterschied zwischen Heiden undden von ihnen eingegangenen Stipulationen statt. Jni zweitenFalle aber, wenn Sclave oder Sohn dem Herrn und resp. Va-ter namentlich stipulirt haben, stehen Sclave und Sohn einan-der gleich, weil beide sich nicht mehr in der resp. Vater-undHorrengÄwsdt des Gefangenen liclaiidcn , die Stipulation alsofür einen Kxtraneus geschab, dem sie nicht erwerben konn-ten, eine solche Stipulation aber unwirksam ist.163) IVenilich dem Nieashraucher solange, als der Nicssbrauchdauert.