Pandkct. L. XLV. Tit. 3. De »tipulatiunc »ervorum. 6SI
Anwendung kommen, dass dieser fremde Sclave neinlich,welcher mir und dir im guten Glauben dient, aus meinemVermögen mir das Ganze erwirbt, indem dir, da es nicht ausdeinem Vermögen herrührt, nicht erworben werden kann.
20. PAUL. lib. XV. Quaest. — Ein freier Mensch dientmir im guten Glauben als Sclave; er stipulirt aus meinemVermögen oder für seine Dienste den Stichus, welcher iLmselbst gehört. In diesem Falle spricht mehr dafür anzuneh-men, dass er den Stichus mir erwerbe, weil er, wenn ermein Sclave wirklich wäre, ihn mir ebenfalls erwerben würde:und man darf auch keineswegs einwenden, jener ihm stipu-lirte Sclave gehöre gleichsam zu dem Sondergute desselben.Wenn er aber aus meinem Vermögen den mir gehörigen Stichus»tfpulirt, so kann er ihn für sich erwerben 104 ). §. 1. Bei
164) Diese Stelle gehört ebenfalls zu denjenigen, wo die kurzeund dunkle Schreibart des Paulus die Schwierigkeit erhöht.Zum leichtern Verständniss derselben sind zuerst die Kechts-grundsätze festzuhalten, dass Niemand eine ihm schon gehö-rige Sache noch einmal erwerben kann, und dass ich aus ei-ner Stipulation eines Dritten, welchen ich nicht in meinerGewalt habe, nicht erwerben kann, sondern eine solche Sti-pulation ungültig- ist. Ein freier Mensch, den ich im gutenGlauben als Sclave besitze, kann daher mir nur aus zweiGründen eine Verbindlichkeit erwerben, aus seinen Diensten,wenn er sich Lohn für seine Dienste stipulirt, oder wenn erz. 15. mein Geld ausleiht oder meine Grundstücke vermiethet,wo er mir die Zinsen oder das Pachtgeld erwirbt. In allen übri-gen Fallen erwirbt ein freier Mensch, welchen ich auf redlicheWeise als Solaren, besitze, nicht mir, sondern sich. Wennnun aber ein solcher freier Mensch, welchen ich auf redlicheWeise als Sclaven besitze, sich aus meinem Vermögen einenihm gehörigen Sclaven stipulirt hätte, folglich eine Sache, dieer nicht mehr erwerben kann, weil sie ihm schon gehört, soentsteht in Folge jener Kechtsgruinlsätze die zweifelhafte Frage,ob er jhu dann mir erwerbe, (laich, weil der Stipulirendekein Sclave, sondern ein freier Mensch ist, doch eigentlichrücksichtlich seiner ein Extraneus bin. Paulus bejaht dieseFrage, weil die Leistung aus meinem Vermögen geschehenund er, wenn der Stipulirende mein Sclave wirklich wäre,ihn mir ebenfalls erworben würde. Hiergegen, fährt er fort,könnte zwar Jemand einwenden: du sagst, wenn er dein Sclave•wäre; wenn du dies annimmst, dann ist ja der Sclave desStipulirenden auch dein Sclave, und eine dir schon gehörigeSache kannst du ja nicht erwerben. Er widerlegt jedoch die-Ben Einwand sehr richtig dadurch, dass der Stipulirendo keinSclave, sondern ein freier Mensch sei, und also der ihm ge-hörige Sclave sich nicht in dem , dem Herrn gehörigen Scla-ven-Peculium sondern in dem Patrimonio eines freien Men-schen befinde, weil mehr auf Das zu sehen ist, was wirklichvorbanden, als was irrig von den Parteien angenommen wird.Hat er aber aus meinein Vermögen den Stichus, der mir schon