Panuect. L. XLV. Tit. 3. De tlijiulalione »ervorum. 679
da sie noch nicht in Wirklichkeit getreten ist, keine Thei-lung bewirken kann. Denn wenn Jemand behaupten wollte,dass ja ein Erbe des Hnussohns vorhanden sei, so wird dochdaraus nicht sogleich folgen, dass auch eine Erbschaft vorhan-den sei, weil die Rechtswohlthat der kaiserlichen Constitutio-nen blos darauf geht, dass der Haussohn über das Sonderguttestireji kann, diese Rcchtswohhhiit aber unwirksam ist, be-vor das Testament durch den Antritt der Erbschaft bei Kräf-ten erhallen worden ist. §. 1. Wenn ein gemeinschaftlicherSclave des Titins und Maevius den Anlheil, welcher an die-sem Sclaven dem Maevius gehört, sich stipulirt, so ist dieStipulation nichtig; hätte er aber diesen Antheil dein Titius sti-pulirt, so würde er dem Titius erworben werden. Ist jedochdie Stipulation schlechthin gefasst worden, z. B. gelobst duden Theil, welcher dem Maevius gehört, zu ge-ben? ohne mir hinzuzusetzen, so möchte anzunehmen sein,dass die fehlerfrei eingegangene Stipulation der Person Dessenfolge, dein sie folgen kann. §. 2. Ein Sclave hat, nachdemsein Herr von den Feinden gefangen genommen worden, dem-selben Etwas stipulirt. Obgleich Dasjenige, was er schlecht-hin stipulirt, oder von einem Andern erhalten hat, auch demErben des Gefangenen gebührt, und oin anderes Rechtsver-hültniss in der Person des Sohnes stattfindet, weil dieser da-mals, wo er stipulirte, weder in väterlicher Gewalt stand,noch hernach, wie der Sclave, zur Erbschaft, gehörte: so kanndoch in dem vorliegenden Falle gefragt werden, ob anzuneh-men sei, dass aus dieser Stipulation nichts dem Erben erwor-ben worden, wie die* der Fall ist, wenn ein Erbschaftssclavedein Verstorbenen oder auch dem künftigen Erben namentlichstipulirt hat. In diesem Falle l61 ) aber wird der Sclave demSohne gleichgestellt: hat der Sohn nemlich stipulirt, dass esseinem gefangenen Vater gegeben werden solle, so bleibt dieSache unentschieden; stirbt der Vater bei den Feinden, soerscheint die Stipulation wirkungslos, weil er einem Andern,nicht sich stipulirt hat 162 ). §. 8. Wenn ein Niessbrauchs-
161) Wen» nemlich der Sclave dem gefangenen Herrn nament-lich stipulirte.
162) Pap i n ia n unterscheidet bei der Stipulation, welche derSclave oder llaussolui eines in feindliche Gefangenschaft gera-thenen Herrn eingegangen ist, zwei fr alle: der Sclave und derSohn hüben schlechthin stipulirt, ohne auszudrücken , für wen;liier erwirbt der Sclave nach der fr'irtion der Lex Cornelia,welche den Anfall der Krlisihaft eines in feindlicher Gefangenschuft Gestorbenen auf den Tag der Gefangennehmung setzt,dem Erben die Stipulation, weil der Sclave alsdann scrrn«heredilarius war, Dasjenige aber, was ein tirtut herediluriin