678 Pakiiect. L. XLV. Tit. 3. De stipulatione servorum.
12. PAUL, lib. X. Quaest. — Denn da jeder von ihnendie Verbindlichkeit selbst erwerben kann, so ergiebt sich nicht,wer blos als Zugesetzter anzusehen ist; weil Äliemaud da ist,der klagen könnte.
13. ULP. lib. XLVIII, ad Sabin. — Denn wenn einSclave dem Herrn oder einem Fremden stipulirt, so bestehtbeidest sowohl in der Person des Herrn die .Stipulation, alsin der des Fremden die Zahlung 1 : dort lfi8 ) aber vernichtet tÖlaätov (d. i. die Gleichstellung) sowohl die Stipulationals die Zahlung. > -
14. JULIAN, lib. III. ad Ursej. Ferocem, — Mein Sclavehat, während er sich im Besitz des Diebes befand, dem Diebe sti-pulirt. Sabinus bestreitet, dass es dem Diebe geschuldetwerde, weil zn der Zeit, wo die Stipulation eingegangenWorden war, der Sclave nicht ihm gehörte; aber auch ichwerde aus dieser Stipulation nicht klagen können lS9 ). Hater aber unter Weglassung der Person des Diebes stipulirt,80 erwirbt er mir zwar die Klage, dem Diebe aber darf we-der die Auftragsklage noch irgend eine andere Klage gegenmich nachgelassen werden.
15. FLORENTIN. lib. VIII. Inst. — Mein Sclave wirdmir erwerben, mag er nun für mich oder für sich oder für seinenMitsclaven oder ohne Nennung einer Person stipulirt haben.
16. PAUL. lib. IV. Regul. — Wenn ein Erbschaftssclavestipulirt hat, dass Etwas dem künftigen Erben namentlich ge-geben werden soll, so hat dies keine Wirkung, weil zur Zeitder Stipulation der Erbe noch nicht der Herr desselben war.
17. POMPON. lib. IX. ad Sabin. — Wenn unser ge-meinschaftlicher, mir und dir gehöriger Sclave ohne Hinzufü-gnng unsere Namens einen Fahrweg, Fusssteig oder Trift sti-pulirt, und ich nur das benachbarte Grundstück besitze, soerwirbt er mir solche allein. Solltest du aber auch ebenfalls einGrundstück besitzen, so wird sie auch dir ganz erworben 100 ).
18. PAPIN. lib. XXVII. Quaest, — Wenn ein Sclave,welcher dein Maevius und zu einem im Kriegsdienste er-worbenen Sondergute gemeinschaftlich gehört, nachdem derHaussohn als Soldat gestorben, stipulirt, bevor der einge-setzte Erbe die Erbschaft antritt, so wird dem Theilhaber, wel-cher in der Zwischenzeit als alleiniger Herr dasteht, die ganzeStipulation erworben, weil die Verlassenschaft des Haussohng,
158) In dem obigen Falle pritno mit seeundo non atfjecto tibi.
159) Einige Ausgaben haben hiernach enclavirt die Stelle; guiaeo tempore, quo »tipulatut est, mihi non terviret.
160) Weil eine Servitut nicht gctheilt werden kann.