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4 (1832)
Entstehung
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677
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Pandkct. Lv XLV. Tit. IS. De stipitlatiuno .icnwrum. 677

nicht erworben werden kann, z. B. eine Dienslbarkeit fürdas (lornelianiscke Landgut, was dein Seinpronius, einem derHerren, allein gehörte, w r o er dann diesem allein erwirbt.

8. GAJ. üb. sing, de casib. — Desgleichen, wenn einerder Herren eine Gattin heimführen wollte, und diesem Scla-ven eine Mitgift versprochen würde.

9. ULP. lib. XLV1H. ad Sabin. — Desgleichen, wennein Sclave zweier Herren, des Titius und Maevius, einenSclavcn, welcher dein Titius gehörte, stipulirt hat, so erwirbter dein allein, welchem er nicht gehört. Hat er jedochden Sclaven Slichus so stipulirt: Gelobst du denselbenihm, sowohl dem Maevius als Titius, zu geben,so erwirbt er ihn ganz dem Maevius, indem Das, was er ei-nem der Herren nicht erwerben kann, dem gebührt, in dessenPerson die Verbindlichkeit zulässig ist. §. 1. Wenn ein Sclave,welcher zwei Herren hat, diesem oder jenem von seinen Her-ren stipulirt hat, so ist die Präge entstanden, ob die Stipula-tion bestehen kann? Cassius schreibt, dass sie ungültig sei,und Julianus billigt die Meinung des Cassius, und so istes auch bei uns Hechtens.

10. JULIAN, lib. LH. Big. — Stipulirt er aber so: Ge-lobst du dem Titius zehn, oder dem Maevius dasGrundstück zu geben? so muss die Stipulation um des-halb, w r eil es ungewiss ist, welcher von Beiden die Klageerwerben wird, ebenfalls für ungültig geachtet werden.

11. ULP. lib.XLVHI. ad Sabin.— Wenn er aber sichoder dein ersten oder zweiten seiner Herren stipulirt hat, somuss auch hier Ebendasselbe, was Julianus angenommen hat,gebilligt werden, dass neinlich die Stipulation ungültig sei.Jst aber nur der Zusatz oder die ganze Stipulation ungültig?Ich glaube, der Zusatz allein ist nicht gültig, denn dadurch,dass er sagt, mir, hat er einem jeden [seiner Herren] dieKlage aus der Stipulation erworben. Kann nun in der Per-son der übrigen die Zahlung wie bei einer fremden Personstattfinden? Ich glaube, dass ihnen auch gezahlt werden kann,ebenso als wenn ich mir oder dem Titius slipulire. Dass aberdie blos 166 ) f"V den ersten oder zweiten der Herren einge-gangene Stipulation nicht besteht und auch zur Zahlung nichthinreichend ist 167 ), hat darin seinen Grund, dass sich nicht er-giebt, für wessen Person die Stipulation eingegangen ist undwessen Person blos der Zahlung halber hinzugefügt worden.

156) Nemllch ohne mihi, worin der Unterschied liegt. V\ ir be-halten ilie Flu r. cum etc. statt cur.

157) Ks kann neinlich der blos tulut. causa in die StipulationAufgenommene nicht klagen.