676 I'andect. L. XIjV. Tit. 3. De xlipulalionc «errorum.
und es ist anzunehmen, dass dem Tilitis drei Viertel, dem Mae~vius aber ein Viertel gebühren.
5. ULP. lib. XLVIII. ad Sabin. — Ein gemcinschaMi-clier Sclave gebort sämmtlichen Herren in der Art, dass nichtder Einzelne ihn ganz, sondern nur zu ungctheilten Antheilenbesitzt; sodass ein Jeder seinen Theil an demselben mehr in derIdee als in der Wirklichkeit besitzt. Und wenn er daher sich Et-was stipulirt, oder auf irgend eine andere Weise erwirbt, so er-wirbt er siimmtlicben Herren in demselben Verhältnisse, als den-selben an ihm das Eigeuthum zusteht. Jedoch kann er aucheinem seiner Herren namentlich stipuliren, oder die übergebeneSache für ihn so in Empfang nehmen, dass er sie diesem al-lein erwirbt. Hat er aber nicht namentlich für einen seinerHerren slipulirt, sondern auf Befehl eines derselben, alsdannist bei uns Rechtens, dass er dem allein erwirbt, auf dessenBefehl er stipulirt hat.
6. POMPON. lib. XXVI. ad Salin. — Ofilius be-hauptet mit Recht, auch durch Empfangnahme einer an ihnübergebenen Sache oder durch Niederlegung und Ausleihenkönne er dem allein erwerben, welcher den Befehl erlheilthat; welcher Meinung auch Sabinus und (Jas sin s bei-pflichten.
7. ULP. lib. XLVIII. ad Sabin. — Gleichcrgestalt wennein Sclave etwa vier Herren hat, und auf Befehl von zweienstipulirt hat, so erwirbt er denen allein, welche den Befehlgegeben haben, und es spricht mehr dafür, anzunehmen, dassihnen das Ganze nicht zu gleichen Antheilen, sondern nachdein Antheil ihres Herrcnrechts erworben werde. Und ebendies muss man, glaube ich, selbst in dem Falle annehmen, wenner ihnen namentlich stipulirt hat. Denn hätte er auch auf Befehlaller oder allen namentlich stipulirt, so würden wir doch nichtbezweifeln, dass Allen nur nach dem Antheile ihres Herrcn-rechts, nicht nach Ropftheilen erworben werde. §. 1. Hatein gemeinschaftlicher Sclave von einem Gesellschafter stipulirt,und zwar namentlich für den andern Gesellschafter, so wirddiesem allein geschuldet; hat er aber ohne irgend einen Zu-satz unbedingt stipulirt, so erwirbt dieser Sclave die übrigenTheile, mit Ausschluss des Theils, zu welchem der Verspre-cher Herr des Sclaven ist, den übrigen Gesellschaftern. Hat eraber auf Befehl eines Gesellschafters stipulirt, so ist EbendasselbeRechtens, was stattlinden würde, wenn die Stipulation dahineingegangen wäre, es solle namentlich diesem Gesellschaftergegeben werden. Julianus hat jedoch angenommen, dasszuweilen, hätte er auch weder auf Befehl noch namentlichfür einen der Herren slipulirt, er dennoch nur für einen alleinerwirbt, z. B. wenn er Etwas stipulirt hat, was von beiden