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4 (1832)
Entstehung
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675
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Pandect. L. XLV. Tit. 3. J)e ilipulalione >ervorum.

son zweier Sclaven. Wenn daher ein mir allein gehörigerSclave ttiiserm gemeinschaftlichen Sclaven Etwas sti])nlirt hat,so wird in dieser einzigen Fassung der Stipnlator desselbenHechtens sein, was eintreten würde, wenn zwei besondere»Stipulationen eingegangen worden wären, die eine in der Per-son meines Sclaven, die andere in der des deinigen. Dennman darf nicht glauben, dass mir nur der halbe Antheil er-worben werde, in Ansehung der andern Hälfte die Stipulationaber ohne Wirkung sei: weil die Person eines gemeinschaft-lichen Sclaven das Eigenthiiinliche hat, dass bei Demjenigen,■was einer der Herren erwerben kann, der andere aber nicht,es sofort so angesehen wird, als ob er Dem allein gehörte,für welchen er zu erwerben im Stande ist. §. 5. Wenn einJNiessbrauchssclave dem Niessbraucher oder Eigenheitsherrn Et-was stipulirt hat, und zwar aus dem Vermögen des JMess-hrauchers, so ist die Stipulation ungültig, weil er ans deinVermögen des Niessbrauchers beiden it3 ) die Klage hätte er-werben können; hat er sich aber etwas Anderes stipulirt, sokann es der Eigenthümer fodern; und hat der Versprecher esdem JViessbraucher gezahlt, so wird er befreit. §. 6. Wennein gemeinschaftlicher Sclave des TitiuS und Maevius aufdiese Weise stipulirt hat: Gelobst du an den Kai endendemTitius zehn zu geben? Wenn du an denKalen-den aber-demTitius nicht aelin geben solltest, ge-lobst du dann dein Maevius zwanzig zu geben? soscheinen es zwei Stipulationen zu sein. Erfolgte mithin dieZahlung der Zehn an den Kaienden nicht, so -werden beideHerren aus der Stipulation klagen können; aber bei der zwei-ten dem Maevius zugesicherten Verbindlichkeit steht dem Titiusdie Einrede der Arglist entgegen.

2. ULP. üb. IV. ad Sabin. — Ein gemeinschaftlicherSclave kann nicht sich ui ) selbst stipuliren, obgleich es un-zweifelhaft ist, dass er von einem der beiden Herren stipuli-ren kann. Denn dann erwirbt er dem Herrn nicht sich 1SS ),sondern die Verbindlichkeit des Andern durch sich.

3. Idem Üb. V. ad Sabin. — Wenn ein einer Stadt,oder Municipalstadt, oder Kolonie gehöriger Sclave stipulirt,■o gilt, glaube ich, die Stipulation.

4. Idem lib. XXI. ad Sabin. — Wenn ein gemeinschaft-licher Sclave sich und einem der Herren stipulirt, so ist esebenso, als wenn er santintüchcn Herren und einem dersel-ben stipulirt, z. B. dem Titius und Maevius, nnd dem Titius,

153) S. Cujac. OU. XXI. 14.

154) Sich ist Dativ.

155) Sicli ist liier IreumtM

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