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4 (1832)
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665
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Pandect. L. XLV. Tit. 1. Dt verhorum obligalionibiis. 665

sprechenden, nicht zn den Hindernissen in der Person desStipulators; indem man sonst so weit gehen möchte, zn be-haupten, dnss auch Der nicht geben könne, welcher einenfremden Sclnven, den der Herr nicht verkaufen mag-, zu ge-hen versprochen hat. §. 5. Wenn ich mir von Jemandem sti-pulirt habe, was nur er nicht zu Stande bringen kann, wahrendes doch einem Andern möglich ist, so ist, wie Snbinusschreibt, die Verbindlichkeit rechtsbeständig eingegangen. §. 6.Wenn Jemand unter dieser Bedingung- stipulirt hat: wenn Ti-titis eine heilige oder religiöse Sache verkauft haben wird,oder den Markt, den öffentlichen Säulengang- und andere Sa-chen dieser Art, welche für ewige Zeiten dem öffentlichenGebrauche gewidmet sind, wo allerdings die Bedingung- reebts-beständig nicht erfüllt werden kann, indem Jenem nicht ver-stattet ist, dergleichen zu thnn; so wird die Stipulation vonkeiner Wirkung- sein, gerade so, als wenn eine Bedingung,welche ihrer Natur nach zu den unmöglichen gehört, darinaufgenommen worden wäre. Auch ist es nicht von Einlluss,dass das Recht sich ändern und Das, was gegenwärtig unmög-lich ist, später möglicherweise geschehen kann. Denn eineStipulation muss nicht nach dem Rechte einer zukünftigen Zeit,sondern nach Dem, was in der Gegenwart Recht ist, beur-theilt werden. §. 7. Wenn wir stipuliren, dass Etwas ge-schehen soll, so ist es , wie L a b e o sagt, gebräuchlicher undzierlicher, [die Stipulation] auf diese Weise der Strafbestim-mung zu unterwerfen: Wenn es so nicht geschehenwürde. Wenn wir aber stipuliren, dass Etwas nicht ge-schehen soll, auf diese Art: Wenn Etwas dagegen ge-scheiten würde; und wenn wir, dass Etwas geschehenoder nicht geschahen soll, zugleich stipuliren, so muss sieso gefasst werden: Wenn du es nicht thun solltest:wenn du da gegenhan dein solltest. §. 8. Ueberdemmuss man wissen, dass, wenn wir stipuliren: es solle Etwasgegeben werden, durch uns nicht einem der Erben erwor-ben werden kann, sondern es wird iiothwcndigerweisc allenErben erworben; wenn wir aber stipuliren, dass Etwas ge-schehen solle, so kann die Stipulation rechtsbeständig auf diePerson eines einzelnen Erben gerichtet werden.

138, VElNUJLEJ. hb. JV. Stipulat. — Sabines sagt,Derjenige, welcher stipulirt, dass Etwas an den Tagen einesbestimmten Marktes gegeben werden solle, könne es am er-sten Tage fodem. Proculus aber und die übrigen Stifterder entgegengesetzten Schule halten dafür, dass es nicht 136 )gefodert werden könne, solange als auch nur ein kleiner

13G) Für die Lesart der Vulg., peti non possc, spricht l. 42. h. t.