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664 Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verkomm obligationibus.
Gebrauch des kaiserlichen Geleitsbriefes oder durch eine glück-liche Schifffahrt früher als irgend ein Anderer nach Ephesuggelangen, so ist er sofort verpflichtet, weil bei Dem, was derZeit und Wirklichkeit nach beendigt,worden ist, keine Muth-massung Platz greift, §. 3. Desgleichen darf Derjenige, wel-cher ein Gebäude zu bauen angelobt hat, es nicht durch An-stellung von Zimmerleuten, wo er sie nur herbekommen mag,oder mehrerer Arbeiter l3 *) beeilen, noch auch mit zweienoder einem sich begnügen, sondern es muss hier das rechteMaass mit Rücksicht auf einen fleissigen Baumeister, auf Zeitund Orte beobachtet werden; desgleichen wird, wenn dasWerk nicht angefangen worden wäre, nur das Interesse ab-geschätzt, was in jedem Zwischenräume hat vollendet werde«können; und ist die Zeit abgelaufen, wo das Gebäude hättevollendet werden müssen, so wird der Verpflichtete, wennhernach gebaut worden, befreit werden, sowie Der befreitwird, welcher Etwas geben zu wollen gelobt hat, wen» eres nur irgend einmal übergiebt, §. 4. Es ist nunmehr zu un-tersuchen , ob Derjenige, welcher hundert zu geben verspro-chen hat, sogleich gehalten ist, oder ob die Verbindlichkeit solange wegfallt, bis er das Geld zusammenbringen kann, Wieaber, wenn er es weder zu Hause hat, noch sogleich einenGläubiger fände ? Doch dies sind nicht in der JXatur der Sacheliegende Hindernisse, sondern sie beziehen sich auf die per-sönliche Fähigkeit zum Geben. Es ist aber die persönlicheFähigkeit ein Vortheil oder Nachtheil für die Person, welcherdie Sachen selbst, welche versprochen werden, nicht angeht.Denn sonst friige man auch wohl, 'wenn Jemand angelobt hätte,den Stichus zu geben, erst darnach, wo Stichus sei ? so-dass es für keinen sonderlichen Unterschied erachtet werdenmüsste 13S ), ob er selbst zu I?om sich befindend, zu Ephesusgebe« zu wollen, oder was zu Ephesus ist, zu gehen verspricht.Gleichwohl bezieht sich nur letzteres auf die persönliche Fähig-keit zur Leistung, weil der Fall wegen des Geldes und des Scla-ven dieses gemein hat, dass der Versprecher sie nicht auf derStelle geben kann. Und im Allgemeinen gehört die Ursacheder Schwierigkeit: zu dem ]\achtheile ii> der Person des Ver-
uue >t nun wollt jur aul n\n steht, uiui nennem. cm uns un-bekannter ironischer Jtcdegeurauch dahinter steckt, da es offen«bar ungereimt sei« würde, zu bestreiten, dass zwischen demVersprechen, Etwas zu Ephesus gehen ZU wollen, und den:Das, >va» jju Ephesus ist, zu geben, kein Unterschied sei.