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4 (1832)
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663
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Pandkct. L. XLV. Tit. 1. De verborum obligalionibm. 663

durch die Uebereinstimmung Beider zu Staude. §. 2. 131 ) Wennich mir stipulirt habe: da ss zu E p hes us gegeben wer-den solle, so liegt hierin eine Zeitbestimmung, und es fragtsieb, welche in diesem Falle angenommen werden muss. Amangemessensten ist es, sie dem Ermessen des Richters, alseines rechtschaffenen Mannes zu überlassen, welcher beurthei-len mag, binnen welcher Zeit ein guter Hausvater Das ver-richten kann, was er zu verrichten sich anheischig gemachthat: sodass also Der, welcher gelobt hätte, Etwas in Ephesuszu geben, weder gezwungen werden mag, mit kaiserlichemGeleitsbriefe 132 ) Tag und Nacht und mit Verachtung aller Wit-terung die Heise fortzusetzen, noch so bedenklich seine Heisefortsetzen darf, dnss er des Todes würdig erscheint, sondernnur so, wie es ihm die Rücksichten auf Zeit, Alter, Ge-schlecht und Gesundheit möglich machen; nur so hat er es ein-zurichten, dass er zu rechter Zeit ankommt, d. h. wo diemeisten Menschen seines Standes anzukommen pflegen. Wäredaher diese Zeit abgelaufen, und er wäre in llom geblieben, undkönnte auch das Geld nicht zu Ephesus zahlen, so würde nichts-destoweniger mit Recht gegen ihn geklagt werden, weil es ent-weder an ihm selbst lag, dass er nicht zu Ephesus zahlte, oderweil er durch einen Andern konnte zu Ephesus zahlen lassen, oderweil er es überall 133 ) bezahlen kann. Denn auch was auf einenTermin geschuldet wird, kann vorher bezahlt werden, wenn esgleich vorher nicht gefodert werden darf. Sollte er also durch

131) Die Glosse sagt hier: es ist dies der schönste §. undwürdig mit goldenen Buchstaben geschrieben zu -werden.

132) Duplomatc. Duploma s. Diploma hie aeeipe, sagt Dual', inCommenl. ad h. I. Op. p. 787., quod a principe impelralur, utcquis publice disposilis Uli liectit. J'oilam vulgo dinimus. l'ri-vatis enim absque prineipis dipluinate cursus publicum ulini noiipermitlcbalur. L. 11. C. de cur*, pnltl. Cujus moris memin.IM in. /. X. Kpisl. peniill. Mit dieser Erklärung stimmt auchCujac. in Comm. ad I. 137. ]). de verb. oblig. übercin, wenner sagt', üuplumala sunt cudicUli, qui danlur cursu publicavlcnli/ius, quac cl tracloriac et combinac dicunlur. Diese Du-plomala weiden auch Evecfionei genannt. L. 3. Cod. de curs.publ. h. 11. Cod. eod. 8. llrisson. de verb. ligiiif- voc. Du-ploma. Allein hier wird die causa pro effeclu genommen: undalso diploma, pro cursu publica qui diplamatc prineipis efficitur,wie Don eil. in Comm. ad h. I. dieses \Vort erklärt. ülückXU1. S. 328. [s. auch Anm. zu /. 27. ad leg. Curnel. de fals.~\

133) Dies ist nenilich so zu verstehen, wenn sich der Gläubigerdie Zahlung an einem andern Ort will gefallen lassen. Duar.In Comm. ad l. 128. D, de verb. oblig. Oper. p. 774. Voct.Comm. ad Pand. h. I. §. 7. Magnus in (Ylarmaim T. III.p. 281. u. Lft.uteTba.ch in Coli, l'and. h. l. §. 13. GlückXlll. S. 329. Anm. 5b.