G60 Pandect. L. XLV. Tit. i. De verborum uUigalionihus.
sie nicht blos auf eine Gewaltthätigkeit sich bezieht. Dennsowie sie die Person des Stipulirenden und seines Erben umfasst,ebenso auch die von ihm öfters verübte Gewaltthätigkeit, sodasser in das Interesse verurtheilt wird. Wollten wir annehmen,dass die Stipulation: es solle weder durch dich, nochdurch deinen Erben Gewaltthätigkeit verübt wer-den, so eingegangen worden sei, dass sie sich nur auf eine,und zwar die erste Gewaltthätigkeit beziehe, so würde, wennGewalt geschehen ist, weiterhin aus der Gewalt des Erbendie Stipulation nicht verwirkt werden können, und also, sobaldwegen seiner eigenen Gewaltthätigkeit Klage erhoben worden,die ganze Stipulation erledigt sein; [eine Auslegung] die un-streitig nicht richtig' ist 128 ).
134. PAUL. üb. XV. Itespons. — Titia, welche voneinem Andern einen Sohn hatte, ging mit dem Gajus Sejus,welcher eine Tochter hatte, eine Ehe ein, und während derEhe kamen sie miteinander überein, dass die Tochter des GajusSejus dein Sohne der Titia verlobt werden solle, zugleichwurde darüber eine Urkunde aufgerichtet und eine Strafe hin-zugefügt, wenn einer von ihnen 120 ) der Verheirathnng Hinder-nisse in den Weg legen würde. Nachher ging Gajus Sejusmit Tode ab, und die Tochter desselben wollte nicht heira-then: ich frage an, ob die Erben des Gajus Sejus aus derStipulation gehalten sind? Er antwortete, dem ans der Sti-pulation Klagenden würde, da sie nicht in Uebereinstiuimung'mit den guten Sitten eingegangen worden ist, der Einwandder Arglist entgegenstehen, weil es als unsittlich angesehenworden ist, dass Ehen, mögen es nun zukünftige oder schongeschlossene sein, durch das Band einer Conveiitionalstrafe ge-fesselt werden. §. 1. Ebenderselbe antwortete: meistenteilswird Dasjenige, was man in den einleitenden Verhaudlung'eii
128) Nach der fruchtlosen Bemühung des Alciat. (Obs. IV.p. 443.), der schon August. Emmi, I. ult. widerspricht, er-klärt dieses Gesetz am besten Charondas /. I. p, 838. (weni-ger genügend Franc. Zoannett. Hest.lib. c. 5.) u. August.hat wahrlich Hecht, wenn er sagt: Nihil clariu» hac scriptum,eise. »Sobald man actum sit, sowie übersetzt ist, versteht, schwin-det schon eine grosse Dunkelheit. In hac atipul- , sagt Cha-rond. — dispulat ICtus , »icut factum unum heredis, unumquedefuneti promissoris, ita ulia atque alia vis est ulriusque, ut prac-terea, st saepius heres vim faciat , saepius commitlatur stipttj.Quibusdam au lern una videbatur dunlaxat vis slip. Ergo si is,cui vi» facta est, egerit, tanqnam consumla stipul. ampliutvis commilti nun pusse cxislimabalur. Quod verum nun esse,ait ICt. , facti enim midi stipulalioni adposila est j'oena, quaesaepius commilti polest. A. d. K.
129) (Nemlich der Solni oder die Tochter. Glosse.)