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4 (1832)
Entstehung
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619
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Pandkct. L. XLV. Tit. 1. De verborum ohligaiioiiibus. 619

seinem Sohne, welcher noch in seiner Gewalt ist, allein ge-geben weiden solle, so wird dem Sohne nicht rcchtsbrstäiidiggezahlt, weil die Person des Sohnes dann mehr um der Ver-bindlichkeit als «in der Zahlung willen hinzugefügt wird. §. 4."Wer so stipulirt hat: Gelobst du mir zehn auf meineLebenszeit zu geben? verlangt mit Hecht 32 ) die so-fortige Entrichtung derselben; seinen Erben aber mnss dieEinrede des vertragsmässigen Uebereinkoinmens entgegengesetztwerden 83 ); denn es ist klar, dass es des Stipulalors Absichtgewesen, seiu Erbe solle nichts fodern können, so wie Der-jenige, welcher sich stipulirt hat, dass bis zu den Knienden ihmgegeben werden solle, zwar auch nach den Knienden Fodciungerheben kann, jedoch durch die Einrede des Vertrags abgewie-sen werden wird. Denn auch dem Erben Dessen, dem dieDienstbarkeit eines Grundstücks so nachgelassen worden ist,dass ihm das Hecht, zu gehen, auf seine ganze Lebenszeitzustehen solle, kann die Einrede des Vertrags entgegengesetztwerden. §. 5. Wer so stipulirt: Gelobst du es vor dennächsten Iva 1 enden zu geben? steht Dem ganz gleich,welcher sich die Entrichtung an i\n\ Knienden stipulirt. §. G.Wer die Eigenheit ohne den Niessbrauch hat, kann rechtli-chermaassen stipuliren, dass auch der INicssbrauch ihm einge-räumt werde. Denn er macht Dasjenige zum Gegenständeder Verbindlichkeit, was er nicht hat, aber haben kann. §. 7,Wenn ich mir von dir das Sempronianische Landgut stipulirthabe, demnächst dasselbe Landgut, jedoch mit Wegfall desNiessbrauchs von einem Andern, so geht dadurch mit der frü-hem Stipulation keine Erneuerung vor, indem du durch Ge-währung des Landguts nach Abzug des Niessbrauchs nicht be-freit werden würdest, ich vielmehr von dir auch den Äiess-braueh des Landguts mit Hecht würde fodern könne». Wieaber dann, wenn du mir das ganze Landgut übereignest?Alsdann wird auch Der befreit, von dem ich mir das ganzeLandgut mit Ausschluss des Niessbrauchs stipulirt habe. §. 8.Wenn den Sclaven, den ich mir von Titius unbedingt stipu-lirt habe, Sejus mir unter einer .Bedingung versprochen hat, undderselbe, während die Bedingung noch schwebt, nachdem Ti-tius sich des Verzugs schuldig 1 gemacht, gestorben ist, so werdeich sofort wider Titius Klage erheben können, und Sejus ist,wenn die Bedingung eintritt, nicht verpachtet. Wenn ichaber den Titius seiner Verpflichtung entlasse« hätte, so ist

52) S. Glück IV. S. 455.

53) S. Glück /. c. Der l'rütor gab dem Schuldner die exceptio-nem doli oder juicli conventi, um dem strengen Civilrecht zuHülfe zu kommen, nach welchem bei Formularooritractcn auchdie Verbindlichkeit nach verflossener Zeit nicht uulliiiite.