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4 (1832)
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620
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I

620 Pandkct. L. XLV. Tit. 1. De verborum uhligalionibut.

Sejus beim Eintritt der Bedingung 1 noch verpflichtet 5 *). Undzwar gründet sich diese Verschiedenheit darauf, dass nachdein Tode des Sclaven aufhört ein Gegenstand vorhanden zusein, worauf die Verpflichtung des Sejus sich erstreckt, nachEntlassung ans der Verbindlichkeit aber der Solave übrig bleibt,welchen Sejus versprochen hatte.

57. JULIAN, üb. LHL Dig. — Wenn Jemand anf denFall, wenn Tititis Consnl geworden sein wird, zehn zn ge-ben angelobt hat, und der Versprecher, während die Bedingungnoch schwebt, mit Tode abgeht, so hinterläßt er seinein Er-ben diese Verpflichtung.

58. Idem lib. LIV. Dig. — Wer sich den Niessbrancheines Landguts stipulirt, und demnächst das Landgut selbst,ist Demjonigen gleich, welcher sich einen Theil des Landgutsund hernach das ganze Landgut stipulirt, weil man nicht an-nimmt, dass das ganze Landgut gewährt worden, wenn derNiessbrauch davon abgenommen wurde. Und umgekehrt istDerjenige, welcher sich das Landgut stipulirt hat, und dem-nächst den Niessbrauch, Demjenigen gleich, welcher sich dasGanze und hernach einen Theil desselben stipulirt hat. Hatsich Jemand jedoch zuerst eine Trift stipulirt nnd hernach ei-nen Fusssteig, so ist die frühere Stipulation ebenso ungültig,wie wenn sich Jemand erst zehn und hernach fünf stipulirte;desgleichen wenn sich Jemand zuerst den Fruchtgenuss undhernach den Gebrauch stipulirt, was ebenfalls ungültig ist;ausgenommen, wenn er bei allen ganz besonders ausgedrückthätte, dass er es in der Absicht der Erneuerung [der Ver-bindlichkeit] thue: denn alsdann wird, indem die frühere Ver-bindlichkeit erlischt, der Anspruch aus der zweiten begründet,und es können dann sowohl der Fusssteig, als der Gebrauch,sowie füirfe gefodert werden.

59. Ii>em üb. LXXXVIII. Dig. — So oft sich Je-mand Oel auf einen Termin oder unter einer Bedingung sti-pulirt, inuss auf den Werth zur Zeit des Eintritts des Ter-mins gesehen werden; denn nur der Werth, welchen dasselbezu diesem Termine hat, kann gefodert werden; auf andereWeise w'' r de es für den Verpflichteten verfänglich sein M ).

60. ULP. lib. XX. ad Ed. — Ebendasselbe wirdstattfinden, wenn Jemand stipulirt hat, dass ihm eine be-stimmte Quantität Oel zu Capua gewährt werden solle. Demidie Werthsbestimmung erfolgt nach der Zeit, wo es gefodert

54) Natürlich wenn der Sclave noch lebt. D. R.

55) S. über diese Stelle und die 'verschiedenen Erklärungen der-selben G 1 ück's Commentar XI1L S. 278. uiid Briss. v. c<n>lio,was soviel als fraut, dtcex>tio.