618 Pandecx. L. XLV. Tit. 1. De vcrborum obligalicmil/us.
so lmiss jeder der beiden Herren den Dienst zu demjenigen Theilcfodern, den er an dem Sclaven selbst gehabt bat. Die Lei-stung' dieser Verbindlichkeit aber erfolgt ohne die geringste»»Schwierigkeiten, wenn entweder der Freigelassene es vor-zieht, den Schätzungswerth der Dienste anzubieten, oder wenndie Schlitzherren darein willigen, dass ihnen die Dienste ge-meinschaftlich geleistet werden.
55. JULIAN, üb. XXXVI. Dig. ~ Hat Jemand stipulirt,dass ihm oder dein Tilitis gegeben werden soll, so wird nur»Hein dein Titius und nicht dem Nachfolger desselben recht-lichennaassen gezahlt.
56- Idem lib. LH. Dig. — Von Demjenigen, welcherso stipulirt: Gelobst du mir und dem Titius zehn zugeben, ist es wahrscheinlicher, dass er immer nur zugleichzehn sich und dem Titius gemeinschaftlich stipulirt habe, sowievon Demjenigen, welcher sie dein Titius und Semproniiis ver-macht, ebenfalls nur angenommen wird, dass er Zebu Heidenzugleich gemeinschaftlich vermacht habe. §. 1. [In der Sti-pulation] gelobst du, dass du und dein, Erbe Titiuszehn geben wollen, wird die Person des Titius zumUeberfluss mit aufgenommen. Denn entweder ist er der ein-zige Erbe, und dann ist er für das Ganze gehalten, oder ei-lst nur zu einem Theile Erbe, und dann wird er nur aufdieselbe Weise wie seine Miterben verpflichtet: und obgleiches scheinen möchte, als habe eine Uebereinkunft stattgefunden,dagg es von keinem andern Erben als nur von dein Titius ge-lodert werden dürfe, so wird dennoch ein solcher eingesun-gener Vertrag- seinen Miterben nicht zu statten kommen. §. 2.Wer sfipulirt, dass ihm oder seinem Sohne gegeben wer-den solle, nimmt offenbar die Person seines Sohnes nurdeshalb mit auf, damit demselben rechtsbeständig- gezahltwerden könne. Auch kommt es nicht darauf an , ob Jemandsich oder irgend einem Fremden oder sich und seinem Sohnestipulirt; deshalb wird dein noch in der väterlichen Gewaltverbleibenden Sohne, wie dem ans derselben entlassenen, rechts-beständig gezahlt. Auch ist es hierbei ohne Einllusg, dassDerjenige, welcher stipulirt, dass seinem Sohne gegeben wer-den soll, für sich erwirbt, weil der Stipulator durch dieseVerknüpfung mit seiner Person nur bewirkt, dass anzunehmenist, er habe nicht der Erwerbung der Verbindlichkeit halber,sondern nur der Zahlung- wegen, die Person seines Seimes§. 3. Hat hingegen Jemand stipulirt, dass
mit aufgenommen.
dieser Stelle zu dunkel werden, und zu oberflächlich und nach-lässig coiisiiiiiit sein, um es zu rechtfertigen. Ebenso inter-pretirt die Glosse. D. B