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4 (1832)
Entstehung
Seite
617
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Pandkct. L. XLV. Tit. 1. De vcrhorum obligalionibus. 017

52. Idem lib. VII. Disput. — Bei vertragsinässigen Sti-pulationen gestalten die Contrahenten den Contract, dahinge-gen die prätorischen Stipulationen ihr Gesetz Ton dem Willendes Prätors, welcher sie vorgeschrieben hat, erhalten. We-nigstens darf an der Stipulation des Prätors nichts verändert,■weder hinzugefügt noch abgenommen werden. §. 1. Hat Je-mand den ausschliesslichen Besitz zu übergeben * 8 ) verspro-chen, so wird diese Stipulation nicht die blosse Thatsacho um-fassen, sondern das Eigenthnm der Sache selbst* 9 ).

53. JULIAN, lib. XVI. Dig. — Es ist am zweckmassigsten,die Stipulationen so zusammenzusetzen, dass sie, was darinnur speciell umfasst werden kann, enthalten; aber die Klau-sel der Arglist umfasst solche Umstände, welche nicht sofortbeifallen können und zu den uligewissen Ereignissen gehören.

54. Idem lib. XXII. Dig. — Einzelne Gegenstände wer-den in Stipulationen auf andere Weise gefasst, als Gattungen.Wenn wir einzelne Gegenstände stipuliren, so ist esnothwendig, unter die Miteigenthiimer und ihre Erben dieStipulation so zu vertheilen, wie die Theile der Gegenständeeinem Jeden geschuldet werden. So oft wir uns ober Gat-tungen stipuliren, geschieht unter ihnen die Theüung nachder Anzahl; z. B. wenn Jemand, welcher sich den Stichusund Pamphilus stipulirt hat, zwei Erben zu gleichen Anthei-len hinterlassen hat, so lnuss nothwendig einem jeden vonihnen Stichus und Pamphilus zum halben Antheile gewähltwerden; hätte sich aber derselbe nur zwei Sclaven stipulirt,go würden nur die Sclaven einzeln den einzelnen Erben ge-bühren Sü ). §. 1. Die Stipulation von Diensten ist derjenigenStipulation ähnlich, weiche über Gattungen eingegangen wer-den, und deshalb geht die Theilung dieser Stipulation nichtauf Theile der Dienste, sondern auf die Anzahl. Hat hingegenein Zweien gehöriger Sciave einen Dienst versprochen 5l ),

48) S. Anm. zu /. 75.

49) Nach der Ansicht des Brissani us, welcher das causa hierblos für eine elegante Redeweise für bona selbst hält, f.l o h.Matth. Mag nun Diffcrcnl. j. c. I. II. c. 11 in f. (T. M. TU.313) sagt: nego tradttionem quae a venditure riqüiritur, esseVieri facti, darauf führt er obige Stelle an, und fährt fort:ex qua (causa) jus sive dominium si dominus vendilov fuit, velvsucapiendi conditio transferclur, si dominus non fuit. C h a-rund. /. /. (p. 827) sagt: haec clausula continet tffecXu.ru et uti-litatem possessionis bonorum , sc. ut possit fr'uctus cupere slipu-lator. Zus. d. lt.].

50) D. h. ic4cm Erben ein Sciave. P 1 ^,

51) Stipülätus scheint hier in dieser Bedeutung verstanden, undbei der Freilassung hinzugedacht werden zu müssen.Wollte man mehrere Personen annehmen, so wurde der Sinn