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sollte ich auch eher sterben,ehe ich sie gelodert habe, nicht annehmen, dass die Bedin-gung erloschen sei.
49. PAUL. Hb. XXXVII. ad Ed. — Wenn ein Haus-golui den Sclaven Stichus zn geben gelobt hat, und währender zögert, ihn zu geben, der Sclave gestorben ist, so wirddie Klage auf das Sondergut.gegen den Vater insoweit zuge-lassen, als der Sohn aus der Stipulation verpflichtet blieb.War aber der Vater im Verzuge, so wird nicht der Sohnverhaftet, sondern es mugs eine analoge Klage gegen den Va-ter gegeben -werden. Alles dies gilt auch von der Person desBürgen. §. 1. Wenn ich mir stipulirt habe, dass deinerseitsnichts unternommen werden soll, was mich am Fahren hin-dert, und ich dafür auch einen Bürgen erhalten habe, so ist,wenn der Bürge mich verhindert, keiner 1 von Beiden mir ver.-haftet; geschieht es aber durch den Versprechenden, jeder vonihnen. §. 2. Bei der folgenden Stipulation: es soll wederdurch dich, noch durch deinen Erben geschehen,ist dennoch anzunehmen, dass es durch den Erben geschehen,wenn er auch abwesend und [von der Stipulation} nicht un-terrichtet ist, und deshalb Dasjenige nicht tbnt, was nach derStipulation geschehen soll. Dass aus einer Stipulation, wiefolgender: wenn der Mündel Erbe wird, dem MündelEtwas zur Last falle, nimmt man aber nicht an. $. 3. WennDerjenige, welcher einen Sclaven gelobt hat, vor dem Ter-mine, au welchen er ihn versprochen hatte, gemahnt worden,und der Sclave darajif gestorben ist, so ist nicht anzunehmen,dass ihm ein Verzug zur Last falle.
50- ULP. üb. L. ad Ed. — Durch die Stipulation:durch dich soll nichts vorgenommen werden, wirdnicht blos ausgesprochen, es solle nichts unternommen werden,was dich 1 *?) verhindern könnte, es zu thun, sondern vielmehrdafür Sorge zu tragen, dass du es thun kannst. §. 1. Des-
fleichen wird bei einer Stipulation eines Erbschaftskaufes aufrewährung des Geldes, was an dich gelangenwird, oder durch deine Schuld entweder nicht ge-langt ist, oder nicht gelangen wird, Niemand bezwei-feln, dass Derjenige verhaftet ist, welcher Etwas gethan hat,Was, den Eingang verhindert.
51. 1dkm üb. LI. ad Ed. — Derjenige, welcher einen frem-den Sclaven versprochen hat, dem nachher die Freiheit ertheiltWorden ist, kann mit der Klage aus der Stipulation nicht be-langt werden; denn es reicht hin, wenn ihm weder Arglistnoch Schuld anr Last fällt.
47) l'lor.