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010 PanPEOT. L. XLV. Tit. 1. De verbnrum ohligalloui/nts.
von Wirkung sein, wenn sie in dai Eigonthum dos Verspre-chfers gelangte. So lange sie aber eine fremde bleibt, inussentschieden werden, dass die Stipulation nicht -verwirkt werde,sofern niebt eine Conventionalstrafe hinzugefügt worden, daweder von ihm, noch von einem seiner Nachfolger eine Stü-ruug erfolgt ist. §. 5. Sowie aber auf der Seite des Ver-pflichteten seine Nachfolger mit ihm zugleich gebalten werden,so wird auch auf Seiten des Berechtigten die Stipulation demStipulator selbst und den Uebrigen, welche seine Nachfolgersind, verwirkt, nemlich wenn sie selbst im Besitze gestörtwerden, denn wenn ein Anderer im Besitze gestört wordenist, so ist mehr als gewiss, dass die Stipulation dailnrcb nichtverwirkt wird. Und es wird auch nichts darauf ankommen,ob ich den ungestörten Besitz oder mir den ungestörten Besitzstipuliren lasse. §. 6. Diejenigen, welche in fremder Gewaltsind, können Denen, in deren Gewalt sie sind, in gleicherWeise den ungestörten Besitz stipuliren, wie sie ibneii allesUebrige stipuliren können. Wenn aber ein Sclave sich selbstden ungestörten Besitz stipulirt hätte, so fragt sich, ob ersich rechtsgültig stipulirt hat? Und Julianus sagt im zwei-undfunfzigsten Buche der Digesten: Wenn ein Sclave sich <]enungestörten Besitz stipulirt, oder verspricht, dass durch ihnnichts vorgenommen werden solle, wodurch der Stipulator imungestörten Besitze gebindert werde, so wird, wie er sagt,die Stipulation nicht verwirkt, obgleich die Sache ihm ent-zogen werden, oder er selbst sie entziehen könnte; denn nichtdie Handlung, sondern das Hecht 3 *) kommt bei dieser Stipu-lation in Betracht; stipulirt er sich jedoch: es solle durch denVersprecher nichts geschehen, wodurch er am Fahren gebindertwerde, sq handle es sich, spricht er, nicht von dem Rechteder Stipulation, sondern von einer Handlung. Mir scheintjedoch, man inuss diese Stipulation, wenngleich sie nach denWorten auf das Hecht sich bezieht, den Besitz zu gestat-ten, so verstehen, dass anzunehmen ist, es sei mit dem Scla-ven oder llaussohne nur über die Zurückbehaltung oder Nicht-entziehung des Besitzes 35 ) verhandelt worden, und dass alsodie Stipulation allerdings Gültigkeit habe. §. 7. Auch dieseStipulation: Gelobst du mir den Besitz zu gestatten,ist rechtsgültig. Es fragt sich jedoch, ob auch ein Sclave inseiner Person eine solche Stipulation gültig eingehen kann?Wenn er nun gleich nach dem bürgerlichen Beeilte nicht be-sitzen mag, so inuss man dies doch blos auf den niiliirlic lienBesitz beziehen, und deshalb darf man nicht daran zweifeln,
34) Hähern enim etl rem jure ilominii teuere.
35) Folglich über etwas l<;utisehe.s.