Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verborum obligationibut. 609
blinden sein, aber er kann sich der Einrede der Arglist be-dienen; denn weil er arglistig verpflichtet worden ist, stehtihm diese Einrede zu. Ebendasselbe findet statt, wenn zwarkeine Arglist des Stipiilirenden dabei eingetreteni, aber derGegenstand selbst den Beinig in sich srhlicsst, indem Der-jenige , welcher Etwas ans einer solchen Stipulation fodert,selbst arglistig handelt, das» er es verlangt.
37' PAUL. Üb. XII. ad Sabin. — Wenn wir nns be-stimmte Geldstücke, z. 13. welche sich in einer Kiste befinden,stipnlirt haben, «nd diese ohne Schuld des Versprechersverloren gegangen sind, so wird nns auch nichts geschuldet«
38- UL1P. lib. XLIX. ad Sabin. — Die Stipulation: Ge-lobst du den ungestörten Besitz? begreift in sich, dassuns der ruhige Besitz gewahrt, und auch allerdings, dass vonNiemandem Etwas vorgenommen werde, was uns im ruhigenBesitze hindert. Dieses Sachverhältniss bewirkt, dass derVerpflichtete das Versprechen geleistet zu haben scheint, dirgegen Alle und Jede den ungestörten Besitz zn sichern, mithineine fremde Handlung. Niemand aber wird verpflichtet, indemer eine fremde Handlung verspricht; und so ist es auch beiuns Rechtens 3, )< Deihutigeachtet aber verpflichtet er sich,nichts selbst zu thun, wodurch wir im ruhigen Besitz gestörtwürden; er wird auch verpflichtet, dass sein Erbe oder Je-*iii,iii(l seiner übrigen Nachfolg-er keine Besitzstöruug vornehme;§. 1. Sollte jedoch Jemand versprechen, dass es auch ausserseinen Erben durch keinen Andern geschehen solle, so ist da-hin zu entscheiden: dass er auf eine rechtsungültige Weiseeine fremde Handlung verspreche. §. 2. Will jedoch Jemandeine fremde Handlung versprechen, so kann er nur eine Strafe"oder den Betrag des Interesses versprechen. Aber inwieweitist ein ungestörter Besitz anzunehmen ? Wenn Niemand Streitdarüber erregt * d. i. -weder der Verpflichtete selbst noch seineErben, noch die Nachfolger der" Erbe». §* S. Sollte Jemandaber etwa nicht über das Eigenthum, sondern nur über denblossen Besitz Streit erregen, oder über den Niessbrauch, oderden Gebrauch, oder über irgend ein anderes initveräussertesRecht, so ist offenbar die Stipulation auch verfallen. DennDer besitzt nicht ungestört, dem Etwas von seinem Rechte,Was er besass, geschmälert wird. §.• 4. Es ist die Frage auf*geworfen worden, ob Jemand mir den ungestörten Besitz sei-ner eigenen Sache oder auch einer fremden versprechen kann ?Und mehr spricht dafür, dass er auch von einer fremden SacheVersprochen werden kann. Doch wird solches nur in der Art
33) S. Glück IV. S/ 206 fg. über diese Hegel und ihre Aus-nahmen.Corp. jur. eiv. IV. 39