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4 (1832)
Entstehung
Seite
608
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608 Pandkct. L. XLV. Tit. 1. De verhorum ohligalioniLus.

pulation rechtsgültig, wenn sie zur Zeit des Eintritts der Be-dingung nicht mehr mir gehört 31 ).

32. ULP. lib. XLVII. ad Sabin. — Wenn bei dem Na-men des Sclaven, dessen Ueberlassnng wir uns stipnlirt haben,ein Irrtluun vorgefallen. wäre, während über seine PersonUebereinstimmnng stattgefunden, so wird die Stipulation fürgültig gehalten.

33. POMPON. IIb. XXV. ad Sabin. — Wenn die Ueber-lassung des Stichus zu einem bestimmten Termin versprochenworden, dieser aber vor dein Termin verstirbt, so ist der Ver-sprecher nicht gehalten.

34. ULP. lib. XL VIII. ad Sabin. — Es ist ein grosserUnterschied, ob ich mir eine Sache stipulire, worüber mirkein Verkehr zusteht, oder Dem, welcher sie verspricht. Wennich mir eine Sache stipulire, worüber mir kein Verkehr zu-steht, so nimmt man an, dass die Stipulation ungültig sei;wenn aber Jemand Etwas verspricht, worüber ihm kein Ver-kehr zusteht, dass er sich selbst schade, nicht mir.

35. PAUL. lib. XII. ad Sabin. — Wenn ich mir stipu-lire, dass Etwas geschehen soll, was natnrgemäss nicht ge-schehen kann, so entsteht dadurch nicht mehr Verbindlichkeit,als wenn ich mir versprechen lasse, dass Etwas gegeben wer-den solle, was nicht gegeben werden kann, ausser wenn er[der Versprecher] selbst die Schuld trägt, dass es nicht ge-schehen kann. §. 1. Desgleichen hört die Verbindlichkeit auf,wo die Gesetze sie einzugehen verbieten, und ein fortdauern-der Grund dazu zu beachten ist, z. B. wenn sich Jemandstipnlirt hat, die Schwester zu heiratheii; obgleich; wenn auchein immerwährender Grund des Verbots nicht vorhanden ist,wie bei einer Adoptivschwester der Fall ist, ebenso zu ent-scheiden sein wird, weil es von Anfang an gegen die Sittenläuft. §. 2. Wenn Jemand beim Verpachten, Pachten, Ver-kaufen und Kaufen auf die Frage nicht geantwortet hat, aberdoch seine Einwilligung in Das giebt, was die Antwort er-heischt, so gilt Das, was beabsichtigt worden ist, weil dieseContracte nicht sowohl durch Worte als durch die Einwilli-gung ihre bindende Kraft erhalten 32 ).

36- ULP. lib. XL VIII. ad Sabin. -~ Wenn Jemand,während er auf eine Weise verpflichtet zu werden übereinge-kommen war, auf eine andere Weise durch Ränke verpflichtetworden ist, so wird er zwar nach der Strenge des Rechts ge-

31) S. Glück'» Comment. IV. S. 496. N. 92.

32) Ilynkemhoek will in Obs. I. V. c. 5. p. 236. so lesen: Sitauten consentilur in irt, tjuod actum e»t, valcl, quod responsumest, eine Conjedur, <lie wahrscheinlich die richtige ist.