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4 (1832)
Entstehung
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607
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Pandect. L. XLV. Tit. 1. De nerhorum obligationibut. 607

worden ist, dnss soviel Stipulationen sind, als Summen odereinzelne Gegenstände, so sind, wenn sich Jemand das Geldstipulirt hat, was er im Angesicht hat, oder einen HaufenGeldes, dies doch nicht soviel Stipulationen, als einzelne Münz-stiieke, sondern nur eine Stipulation. Denn es würde abge-schmackt sein, wenn man annehmen wollte, dass die ein-zelnen Denare Gegenstand soviel einzelner Stipulationen wären.Audi ist bekanntlich die Stipulation der Vermächtnisse nureine Stipulation, obgleich sie mehrere einzelne Gegenständeoder mehrere Vermächtnisse begreift. Aber auch eine Stipu-lation über das Gesinde oder über alle Sclaven ist nur einoStipulation. Desgleichen die Stipulation eines Viergespannesoder der Sänftenträger ist ebenfalls nur eine Stipulation. Wennsich aber Jemand dieses und jenes stipulirt hat, so sinddies soviel Stipulationen, als Gegenstände. §. 1. Wenn ichmir von dem Diebe [meinen] Sclaven stipulirt habe, so ist dieFrage aufgeworfen worden, ob diese Stipulation gelte 20 )? DieFrage wird dadurch angeregt, dass ich anscheinend einen mirnieistentheils gehörigen Sclaven mir stipulirt habe, eine solcheStipulation ober, wo sich Jemand seine eigene Sache stipulirt hat,keine Gültigkeit hat. Wim steht es aber fest, dass, wenn ichmir so stipulirt habe: Was er in Gemässheit der Con-dictio» geben oder leisten muss, die Stipulation gilt;wenn ich mir aber nur stipulirt habe, dass mir derSclave gegebenwerde, die Stipulation von keiner Wirkung ist. Wird also«■in Sclave vorausgesetzt, welcher nachher ohne einen Verzuggestorben ist, so wird, wie Marcellus sagt, der Dieb ausder Condiction nicht gehalten werden: denn nur so lange erlebte, konnte die Condiction angestellt werden; ist derselbeaber, wie vorausgesetzt wird, gestorben, so wird die Sachedadurch in die Lage versetzt, dass wegen der Stipulation auchdie Condiction erlischt 30 ).

30. Idem üb. XliVII. ad Sabin. — Es ist ganz allge-mein anzunehmen, dass, wenn Jemand schriftlich bekannt li.it,sich verbürgt zu haben, dafür zu halten ist, dass alle Feier-lichkeiten beobachtet werden.

31. POMPON. üb. XXrV ad Sabiti. — Wenn ich mir

meine Sache unter einer Bedingung; stipulirc, so ist die Sti-

29) S. hiezu D o n e 11 i Commcnt. ad h. tit. et leg.

30) Die Glosse sagt, in Ansehung der Condictio furtiva ist durchdie Stipulation eine Neuerung eingetreten, und wegen dieserNovation kann er mit der Condictio furtiva nicht mehr belangtvei-dcn; mit der Klage aus der Stipulation aber auch niebtwegen Untergangs der Sache. [S. Charond. a. a. O.]