Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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602
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602 Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verborum ubligationilus.

Denn sie entstellen ans der Wortvorbindlichkeit selbst, undhängefl von dem vertragenen Geschäfte ab. Gemeinsame Sti-pulationen sind t. B. dass eine SacLe dem Mündel sirherge-stellt werde, denn sowohl der Prätor gebietet, für die Erhaltungeiner SacLe des Mündels Sicherheit zn leisten, als zuweilender Richter, wenn diese Sache nicht anders abgethan werdenkann. Desgleichen kommt die Stipulation auf das Doppeltevon dem Richter her, oder aus dem ädilitischen Edict. §. 1. Sti-pulation aber ist eine solche Zusammenstellung der Worte,nach welcher Derjenige, welcher gefragt wird, antwortet, dasser Dasjenige geben oder thun wolle, was gefragt worden ist.§. 2. Büigenannahjne (Satis aeeeptio) ist diejenige Stipulation)welche den Versprecher in der Art verpflichtet, dass anchvon demselben Bürgen für das Versprechen angenommen wer-den, nemlich, welche dasselbe versprechen. §. 3. Das Wortsatis aeeipere (Bürgen annehmen) ist auf dieselbe Weise ent-standen, als satis facere (Genugthuung leisten). Denn wieman satis fieri nannte, wenn Jemanden Das gewahrt Wurde,womit er zufriedengestellt war, so wurde auch auf ähnlicheWeise satis aeeipi gebildet, indem diejenigen, mit denen Je-mand sich begnügen zu wollen bereit war, auf die Weisegestellt wurden, dass 'man sie durch Worte verpflichtete.Hättest du ein Kapital versprochen, und im Fall es nicht ge-zahlt würde, eine Conventional-Strafe, so wird, wenu aucheiner deiner Erben seinen Antheil au dem Kapitale bezahlenmöchte, nichtsdestoweniger die Strafe verwirkt, bis auch derAntheil des Miterben gezahlt wird. §. 4. Ebendasselbe fin-det auch bei einer Strafe aus einem schiedsrichterlichen Ur-theile statt, wenn der Eine dem Ausspruche des Richters nach-gekommen wäre, der Andere aber nicht. Jedoch muss er da-für von ,den Miterben schadlos gehalten werden; denn etwasAnderes konnte bei Stipulationen dieser Art ohne Unrecht ge-gen den Stipulator nicht festgesetzt werden.

6. ULP. lib. I. ad Sabin. Derjenige, dem die Ver-waltung seines Vermögens untersagt worden ist, erwirbt durchStipulation, übergeben aber kann er nicht, noch durch Ver-sprechen verpllichtet werden, und deshalb würde auch einBürge für ihn nicht eintreten können, so wenig als für ei-nen Wahnsinnigen 17 ).

7. Iüem lib. VI. ad Sabin. Eine unmögliche Be-dingung, wenn sie so gestellt wird, dass sie gelhan werdensoll, hebt die Stipulation auf; anders ist es jedoch ^ wenn eineBedingung von der Art der Stipulation einverleibt würde:"wenn er nicht in den Himmel steigen wird; denn

17) Glück's'Commentar IV. S. 57.