Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
603
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Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verborttm obligaliombui. C03

eine solche Stipulation ist rechtsgültig-, sofort von Wirksam-keit, und schliesst die Verbindlichkeit in sich.

8. PAUL. lib. II. ad Sabin. Bei folgender Stipula-tion: Em Fall du mir in den Knienden den Stichusnicht gegeben hättest, gelobst du mir alsdannzehn 18 ) zu geben? wurde, nachdem der Sclave gestorbenwar, angefragt, ob sofort vor den Kalenden geklagt werdenkönne? Sabinus nnd Proculus sind der Meinung, dassder Kläger den Termin abwarten müsse: was auch gewissrichtig ist; denn die ganze Verbindlichkeit ist unter einerBedingung und zu einem bestimmten Termine eingegangen,und wenn sie auch in Bezug auf die Bedingung als verwirktanzusehen sein möchte 19 ), so ist docli noch der Termin übrig.Gegen Denjenigen aber, welcher ein Versprechen so gelei-stet hat,'-wenn er innerhalb der Kalenden den Him-mel mit dem Finger nicht berührt haben würde;kann sofort geklagt werden: und dies billigt auch Marcellns.

9. POMPON. lib. IL ad Sabin. Wenn Titius undSejus, jeder besonders, sich auf diese Weise stipulirt haben:Gelobst du jenes Landgut, wenn du es dem An-dern nicht gegeben hast, mir zu geben? so wird derletzte Termin, wo es dein Andern gegeben werden kann, dersein, wo die Einleitung auf das Verfahren erfolgt ist, unddeshalb wird auch Demjenigen, der zuerst zur Klage greift,die Klage verbleiben. ao ).

10. Idem lib. III. ad Sabin. Bei uns ist Rechtens,dass aus dieser Stipulation: Gelobst du mir, wenn Lu-cius Titius vor den Kalenden des Mai nicht in

18) Wo einfache Zahlen vorkommen, sind stets soviele tausendSestertini gemeint, was jedoch als sich von selbst verstehendnicht hinzugefügt worden lit.

19) Von f. zu dieser Stelle Dirkscn Civilist. Abhandlungen Bd. I.S. 459. besonders die sinnreiche Conjectur des Cujaciusante diem als Auflösung- der Sign. AD. Die Lesart quoadscheint die passendste zu sein.

20) Nach der Einlassung konnte der Beklagte das StreitöbjeCtnicht mehr verändern; das ohjeet wurde litigiös. Donellusverbreitet sich über dieses Fragment sein- gründlich und aus-führlich in seinem Commcnlar. ad lt. (it. [<Jh ar o n da s in Schot.ad h. tit. (T. O.» I. 817). sagt: Ilttjus responsi hacc videluresse ratio, ut Titius et Sejus, qui eandem rem septtratim abeodem stipulati sunt, nihil inlcrcsse cxislimaverint, utri eorumdaretur juudiis, ac si essent dito rei slipulandi; cum igilur dunesint stipulationcs, sttb condilionc in piomissoris arbitrio positaconcejttac, utri slipululorum dcl, cligcrc polest. (Sobald nunEinleitung des Verfahrens mit dem Einen erfolgt ist, füllt dieVerbindlichkeit gegen den Andern weg, und durum heisst es,actio est oecupantit. Zus. d. !{.]

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