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4 (1832)
Entstehung
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601
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Pandect. L. XLV. Tit.

teil 14 ), welcher nicht genehmigt h;it, und Der allein wirdKläger sein 15 ), [d. h. ols nicht genehmigend anzusehen sein]von dem ein Anspruch gemacht wird. Und so erscheint es auchdem Marcellus, obgleich der Herr des Geschäfts selbst das-selbe nntheilig nicht genehmigen kann. §. 2. Wenn Derjenige,welcher doppelten Werth stipulirt hat, mit Hinterlassung meh-rerer Erben gestorben ist, so wird einem jeden derselben nachVerhältuiss seines Erbantheils eine Klage auf Gewährung seinesAntheils zustehen. Ebendasselbe findet statt bei der Stipulationwegen Niessbrauch, wegen drohenden Schadens und beim Ein-spruch wegen eines Neubaues: jedoch kann auf den Grund desEinspruchs wegen Neubaues das unternommene Werk nicht an-theiJig wider in den vorigen Stand gesetzt werden. Es sinddiese Grundsätze zum Besten Derer, welche sich Etwas stipu-lirt haben, angenommen worden. Dem Versprecher kann zueinem Theile weder Wiederherstellung' noch Verteidigung zustatten kommen.

5. POMPON. lib. XXVI. ad Sabin. Von denStipulationen sind einige richterliche, andere prätorische, an-dere vertragsmäßige, andere gemeinsame, sowohl richterlicheals prätorische l6 ). Richterliche sind diejenigen, welche al-lein aus der Amtspflicht des Richters entspringen, wie dieSicherheitsbestellung wegen Arglist. Prätorische sind dieje-nigen, welche allein aus der Amtspflicht des Prätors hervor-gehen , wie z. B. die wegen drohenden Schadens. Dieprätorischen Stipulationen sind jedoch so zu verstehen, dassdarunter auch die ädilitischcu begrilfen werden, denn auchdiese stammen aus der Gerichtsbarkeit. Vertragsinässige Sti-pulationen sind solche, welche aus der Uebereinkunft der Con-trahenten entstehen, deren es eben so viele Arten, als, möchteich sagen j Gegenstände giebt, worüber contrahirt werden kann.

ire viiii ihnen ein factum Individuum genannt, weil Niemandzu seinem Erbantheile durch ein Grundstück gehen oder denandern am Geben verhindern kann. Es wird also bei faclisindividuh Ale Stipulation zwar im Ganzen verwirkt, sodassdurch Eines Schuld Oder Handlung alle verhaftet werden; je*doch haben sie zu der Verhaftung doch nur nach Verhältnis»ihrer Erbantheile beizutragen, während bei faclis dividuis ausder Handlung des Einen nicht alle verhaftet sind, sondernJeder nur zu selttem Anthcilc. Die Stipulation ratiim habituruuidiente übrigens dazu, den Procurator von der Verpflichtungzur Caiitionshestellung bei den Verhandlungen für den Duini-nut zu befreien.

14) Von den Erben des Versprechers, wie die Glosse bemerkt.

15) Von den Erben des Stipulators; desgl.

16) S. hierzu die fast wörtliche Parallvlstcllc Intt. Hb, 3.tit. 18.

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