600 Panuect. L. XLV. Tit. 1. De verborum obligaliunibus.
Verschiedenheit liegt darin, dass im erstem Falle als Ueber-treter alle anzusehen sind, weil gegen die Stipulation, vondeiner Seite soll mir kein Hinderniss in don Weg- gelegt wer-den, fahren zu dürfen, nicht anders als ganz Verstössen 12 ) wer-den kann. Indessen dürfte 13 ) hier doch wohl nicht das-selbe stattfinden, sondern vielmehr Das, was jene Stipulationenthalt: dass Titius und seine Erben es genehmigen wollen.Denn aus dieser Stipulation wird nur allein Der gehal-
lt) Die Vulgata hat hier praeslari; unstreitig ist aber dieFlor, Lesart vorzuziehn.
j3) Mit Recht bemerkt Duarenus: die Worte, sed vidca-jnus — dissentienlis non probantis nee declaranlis sunt; diealten Juristen pflegten sich dieser Redeweise zu bedienen, wennsie Etwas als zweifelhaft oder als ihren Ansichten entgegen-gesetzt höflich bezeichnen wollten. Die Glosse aber be-zeichnet diese ganze Stelle als sehr dunkel und zweifelhaft.Die Frageist, ob die Stipulation dolum abesse etc. eine Thei-lung zulasse oder nicht, und ob sie der Stipulation gleich sei,per te non fieri. Letzteres bestreitet Paulus und hält dieentere dolum abesse etc. mehr der Stipulation gleich ratumhabiturum, und zwar, wie Donellus bemerkt, mit Recht, dennbei beiden finde überall dasselbe Vcrhältniss statt. In derStipulation dolum abesse — sei thcils ein unth.eilbar.es, theilsein theilbarcs factum enthalten, und ebendasselbe finde inder Stipulation statt ratum habiturum. Denn es handle gegendiese Stipulation sowohl der ansprechende Herr des Geschäftsals sein Erbe, wenn er Das wieder von dem Stipulator fodere,worüber dieser schon mit dem Proeurator verhandelt hatte.Ferner stehe aber auch an Dem, was gefodert weide, demeinzelnen Milien bisweilen ein ganzerund untheilbarer Anspruchzu, bisweilen aber auch nur ein theilbarer, und nach Verhült-niss seines Erbanthefl«. Z, 15, wenn eine Servitut, worübervorher schon mit dem Proeurator gestritten worden, von demErben des Versprechers nochmals zum Gegenstande einesStreits gemacht werde, wo er dann natürlich nur auf dasGanze klagen könne, weil eine Servitut keine i'hciliing zulasse.Und so sei es auch bei der Stipulation dolum abesse, wenneiner der Erben bei einem solchen Gegenstände arglistig ver-fahre. Habe aber der Gegenstand, worüber mit dem Proeu-rator verhandelt worden, eine species oder eine einzelne >juan~lilas betroffen, folglich einen Gegenstand, welcher theilbar sei,oder ipso jure unter die Erben sich vertheile, wie die Nomina,SO würde ein solcher Erbe nur auf seinen Authcil klagen kön-nen, und nur zu seinem Krbanthcjlo die Stipulation verwir-ken. Und ebendasselbe finde auch bei der Stipulation stattdolum inalittn abesse. Gothofredus aber bemerkt zu dieserStelle : Setisus est: sicut in stipulatione — te heredemque tiiumratum habiturum, is solus hercs promissoris tenelur, qui ratumnon habuit: ila et in stipulation« — non am/ilius agt, Vtrius-yuo »lipiilalionis eadem conditio, idcim/uc ]>cne sensus. Den JJe-giilf eines factum dividuum und individuum stellen die Rom.Juristen, wie Duarenus bemerkt, nicht auf, sondern erläu-tern ihn nur durch Beispiele, So wird z. ]t, itcr faecre oder