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4 (1832)
Entstehung
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599
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Panuect. L. XLV. Tit. 1. De vcrborum obligationibut

dass wir liier nicht fragen, wer dabei interessirt ist. Dahin-gegen sind, wo von mehreren Erben einer es verbietet, alleErben gehalten; denn es liegt im Interesse des Verhinderten,von Niemand verhindert zu werden.

4. PAUL. lib. XII. ad Sabin. Eben so werdenwir entscheiden, wenn ich mir stipulirt habe, dass wederdu, noch dein Erbe arglistig handeln solle, und entweder derVersprecher oder der Stipulator mit Hinterlassung mehrererErben gestorben ist. §. 1. Cato schreibt im fünfzehntenBuche: ist eine Strafe in einer bestimmten Geldsumme ver-sprochen worden, wenn in irgend einer Art gegen das Ver-sprechen gehandelt Würde, so muss, wenn nach dem Todedes Versprechers, einer seiner Erben gegen das Versprechen han-delte, entweder die Strafe von, allen Erben nach Verhältnissihrer Erbtheile entrichtet werden, oder von.einem nach Ver-hältniss seines Antheils. Von allen, wenn der Gegenstand,welcher angelobt worden, nntheilbar ist, z. B. es solle einFussweg zustehu 10 ), weil Das, was in Theilc nicht zerlegtwerden kann, gewissermaassen als die Handlung aller anzu-sehn sein möchte. Ist aber über Etwas ein Versprechen ge-leistet worden, was eine Thciiung zttläsftt, z. 13. nicht fernerzu klagen **), dann verwirkt der Erbe, welcher dagegen han-delt, nur zu seinem Anthoile die Strafe. Der Grund dieser

wegen eines Verbrechens anheimfallen, welche gleichsam in dielliinde des Fiscus gegeben werden, um frei darüber verfugenzu lvünnen. Denn committcre aliciii rem ist ebendasselbe,was: eine Sache der Willkür und Gewalt Jemand» unterwer-fen. Fast ganz auf dieselbe Weise und aus demselben Grunde,sagt man coinmitti slipulalio, indem der Versprecher, welchergegen die Stipulation bandelt, die vorher noch qbschwebendeStipulation gleichsam in die Hand des Stipulirendeu giebt undsie seiner Gewalt unterwirft, und dies findet dann statt, wennbei einer Stipulation der Kall eintritt, dass daraus dein Stipu-lator das Hecht, zu klagen, zusteht.

10) l'iinige Cod. und so auch Duarenus im Abdruck des Tex-tes haben noch den Zusatz: vcl nun ficri.

11) Die Glosse bemerkt hierbei: candiclione cerli, quae vel exvniluo, vel ex stipulalione descendil und Accurs. vcl aliactiam actione und im Casus: ämplitu non pclcrc: Duarenusaber: Ex quo apparet, haue Stipulationen!, per le non fieri,t/im minus mihi ire agcre liceat, prius dictum fuiiiei t er ficri. Quo compendio uti solcnt juris aulorcs, ne crctiratot vcrborum repetilio violesta sit. Sic amplius non agivel rat am haberi vocat passim kanc Stipulationen!: Ti-tiu7ii heredemve ejus, ralum habituruni, neminemque«o nomine petiluruvi t cujus de ca rc actio p elitiopersecutio sit. Sic Ulpianus /. 14 de foro uib. praed.I um ina vocat scrintutcm, ne luminibus officialur, etI.. de dolo nie tum pro actione quod metus causa dicit.