598 Pandect. L. XLV. Tit. i. De verborum obligationiliut.
bindlichkeit entlassen worden ist. §. 4. Ebendasselbe, waswir von den Erben gesagt haben, findet auch bei dem Ver-sprecher selbst iind den Bürgen desselben statt. §. 5. Des-gleichen, wenn die Stipulation in einer Handlung besteht,z. B. wenn ich so stipulirt habe: Soll mir weder durch dichnoch durch deine Erben gewehrt werden, fahren zu dür-fen? und einer der Erben wollte es verhindern, so sind zwarauch seine Miterben gehalten, aber sie können mit der Erb-theiluugsklage von ihm zuriickfodern, was sie haben gewährenmüssen. Dieser Meinung pflichten auch Juli an us und l'oin-ponius bei. §. 6. Umgekehrt aber, wenn der Stipulator,welcher stipulirt hatte, dass ihm und seinen Erben zu fah-ren freistehen solle, gestorben wäre, und einer seiner Erbenwürde daran gehindert, so werden wir sagen, es kommedarauf an, ob die Stipulation auf das Ganze klagbar werde,oder nur zum Antheil Dessen, der verhindert worden ist?Denn ist der Stipulation eine Strafe hinzugefügt worden,so wird sie ganz verfallen sein; Denjenigen aber, welchenicht verhindert worden sind, wird die Einrede der Arglistentgegenstehen. Ist aber keine Strafe hinzugefügt, so wirddie Stipulation nur auf den Antheil Dessen, der verhindertworden ist, klagbar werden.
3. ULP. üb. XLIX. ad Sabin. — Ebendasselbe ist auchbei dieser Stipulation Hechtens: gelobst du mir und meinenErben den ungestörten Besitz? 8 ) §. 1. Diese Verschie-denheit aber .gründet sich darauf, dass, wo nur einer derErben verhindert wird, derjenige Erbe nicht aus der Stipula-tion klagen kann, welcher kein Interesse dabei hat, insofernnicht eine Strafe darauf gesetzt worden; denn eine daraufgesetzte Strafe bewirkt, dass sie allen verwirkt wird 0 ),, so-
8) Habere Heere, qui promillit hoc praestarc debet, ut nealius rem evincat, ulquc sine conlroversia et inlcrpellalionc cu-jutquam rem tibi habere et possitlcrc Ikeat. 1! r i s s.
9) Donellus sagt in seinem Commcutar zu diesem Titelüber commitli puena und commilli stipulalio Folgendes ad l. '1§. 1, Ohne Unterschied sagt man commilli poena, wo die Ver-bindlichkeit zu ihrer Entrichtung beginnt. Warum aber sagtman commilti stipulalio, wenn aus derselben bei der Kxistenz derBedingung die Verpflichtung zur Entrichtung der Schuld be-ginnt'; «der gebrauchen w ir commillcre Stipulationen iiir com-Viittere in stipulationem? Keineswegs: denn wenn wir sagen,commillcre in ttipülationem, so bezeichnet commtttere dasselbe,was pe.ccare bezeichnet, also gegen die Stipulation handelnoder fehlen. Man sagt daher nicht peccamus ttipülationem,sondern in Stipulationen!, wenn gegen Das, was sie, vorschreibt,Verstössen wird. Cqmmitli stipulalio und commitli poena sagtman aber in derselben Hedeweise, wie man commitli mercesgebraucht. Man sagt abor merces commilli, welche dem FiScus