Pandect. L. XLV. Tit. f. De verboruin ubligationihm.
Sprache eine Wortverbindlichkeit in sich fasst, vorausgesetztjedoch, dass Jeder die Sprache des Andern versteht, entwederan und fiir sich, oder durch einen treuen DoIImetscher.
2. PAUL. Hb. XII. ad Sabin. — Einige Stipulationenbestehen im Geben, andere 1711 Thiin. §. 1. Und von allendiesen verstauen einige eine theihveise Erfüllung: /.um Bei-spiel: wenn wir uns angeloben lassen, dass zehn gegeben■werden sollen; andere aber nicht, wie diejenigen, welcheihrer Natur nach eine Theilung nicht verstauen , •/.. B. wenn■wir uns einen Falirweg, einen Fusssfeig, eine Ueberlriftgeloben lassen. Einige lassen zwar ihrer Natur nach eintheilweises Geben zu 6 ); wird aber das Ganze nicht gege-ben, so geschiel)!; der Stipulation keine Genüge, z. I». wennich mir einen Sclaven im Allgemeinen habe versprechen las-sen, oder eine Schale, oder irgend ein Gefäss. Denn wennStichus theilweise gegeben ist, so ist dadurch doch fiir kei-nen Theil (\er Stipulation Befreiung hergestellt, soudern [dasVersprochene] kann entweder sogleich wiedergelodert -werdenoder [die Stipulation] bleibt so lange schwebend, bis ein An-derer gegeben wird. Von derselben Natur ist die Stipulation:Soll Stichus oder Pam phil us gegeben werden? §.2.Von dergleichen Stipulationen können auch nicht einmal Er-ben durch eine theilweise Erfüllung befreit werden, so langenicht alle die ganze Sache gewahrt haben; denn der Zustandeiner Verbindlichkeit erfahrt in der Person der Erben keineVeränderung. Lässt daher die versprochene Sache keine Thei-lung zu, wie z. B. ein Fahrweg, so sind die Erben des Ver-sprechers einzeln für das Ganze gehalten. In dem Falle je-doch, wo einer der Erben das Ganze gewährt hätte, windihm mit der Erbtheilungsklage gegen den Miterben die Rück-foderung zustehen. Hieraus folgt mithin, wie Poinponiussagt, dass auch die einzelnen Erben des Stipulators eines Fahr-wegs oder eines Fusssteigs die Klage auf das Ganze haben.Einige glauben jedoch, dass die Stipulation in diesem Falleerlösche, weil durch einzelne [Erben] eine Dienstbarkeit, nichterworben werden kann. Allein die Schwierigkeit der Erfül-lung macht eine Stipulation nicht ungültig. §. 3. Wenn ichjedoch, nachdem mir ein Sclave stipulirt worden, mit einemder Erben des Versprechers gestritten haben werde 7 ), sowird alsdann von der Verbindlichkeit nur' der Antheil derübrigen verbleiben, und zwar, wie er gewährt werden kann.Ebendasselbe findet statt, wenn einer der Erben seiner Ver-
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C) Die "Vulgata hat parlu quidem praeüalionem natura tui
reripiunt, s. Dirksen S. 458,7) Und den l'i'ozcss verloren habe.