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4 (1832)
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596
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596 Pandect. L. XLV. Tit. 1. De verlorum ohligationibtu.

den worden ist, dass auch der Bürge nicht einmal für ihnverbindlich werde. §. 3. Wenn Jemand auf eine einfacheFrage antwortete: wenn jenes geschehen sein wird,go will ich es geben, so wird er bekanntlich dadurch nichtverbindlich gemacht. Oder wenn er auf die Frage : innerhalbder fünften Kalenden? geantwortet hätte: ich will es anden Idus geben, so wird er gleichfalls nicht verbindlich;denn er hat nicht so geantwortet, wie er gefragt worden ist. Undumgekehrt, wenn Jemand auf eine bedingte Frage; unbedingt ge-antwortet hätte, wird ebenfalls zu entscheiden sein, dass er nichtverbindlich werde. Wenn Jemand Etwas einer Verbindlich-keit hinzufügt oder davon abnimmt, so muss stets angenom-men werden, dass die Verbindlichmachung fehlerhaft sei; aus-genommen, wenn der Stipulator mit der Verschiedenheit derAntwort sich auf der Stelle einverstanden erklärt hätte , dennalsdann nimmt man an, dass eine andere Stipulation einge-gangen worden ist. §. 4. Wenn du, während ich mir zehnstipulirc, zwanzig antwortest, so ist bekanntlich die Verbind-lichkeit nur auf zehn abgeschlossen. Und umgekehrt, wenn duauf meine Anfrage zwanzig, nur zehn antwortest, so wirddie Verbindlichkeit auch nur auf zehn eingegangen sein; dennobgleich die Summen mit einander übereinstimmen müssen, holiegt doch ganz klar am Tage, dass in zwanzig auch zehnenthalten sind 3 ). $. 5. Wenn du mir aber, indem ich mirden Pamphilus stipuliren lasse, den Pamj>hilus und Stichusangelobtest, so muss, glaube ich, der Zusatz vom Stichusnur für etwas Ueberllüssiges angesehen werden. Denn ob-gleich für mehrere Gegenstände eben soviel Stipulationen ge-hören, so sind es doch gewissermaassen zwei Stipulationen,die eine rechtsgültig, die andere ungültig, und durch dieseungültige wird die gültige nicht fehlerhaft. §. 6. Ob in der-selben oder in einer andern Sprache geantwortet wird, daraufkommt nichls an. Hat daher Jemand lateinisch gefragt undihm wird griechisch geantwortet, so ist, sobald nur die Ant-wort passend ist, die Verbindlichkeit eingegangen. Eben das-selbe findet umgekehrt statt. Ob wir dies aber nur auf diegriechische Sprache erstrecken sollen, oder auch auf eine an-dere, etwa die phönizische, oder assyrische, oder auf irgendeine andere Sprache, kann nach der Schrift des Sabinus 4 )bezweifelt werden. Allein die Billigkeit erfodert 5 ), dass jede

3) Cdnf. Inst. I. 3 tit. (19) 20 §. 5 wonach dergleichen Stipula-tionen ungültig sind.

4) Nach der I .csart dubilari potent ex scriptum Sabini. Sed et etc.

5) NikiiIi ciip. 8 in ßue de nnetit V. I. p. BOz, «cd Verum ettVlpiauo ac<iinim. Der Cod. Hchd. auch die Vulgata habenputo für patitur, s. üirkscu /. c. S. 458.