Fünf und vierzigstes
Buch.
Erster Titel.
De verlorn m obligationibus.(Von den Verbindlichkeiten aus Worten)
1. ULP. lib. XL VIII. ad Ed. — JhjmeSti'pulation kann nichtzu Stande kommen, wenn nicht Heide reden, und deshalbkann weder ein Stummer, noch ein Tauber, noch ein Kindeine Stipulation eingehen ; auch nicht einmal ein Abwesender,weil sie sich wechselseitig- hören müssen. Will Einer vondiesen sich stipulireu lassen, so inuss solches durch einen ge-genwärtigen Sclaveu geschehen, und er erwirbt dann durch den-selben die Klage aus der Stipulation. Ebenso, wenn ein sol-cher sich verbindlich machen will, muss er den Befehl da-zu ertheilen, und er wird sodann aus dein Befehle ver-bindlich. §. 1. Hat Jemand als Gegenwärtiger gefragt, undsich, bevor ihm die Antwort ertheilt wird, entfernt 1 ), somacht er die Stipulation ungültig. Hütte er aber als Gegen-wärtiger gefragt, bald darauf sich entfernt und die Antwort beiseiner Rückkehr erhalten, so verbindet die Stipulation, denncm massiger 2 ) Zwischenraum macht die VcrbindlichmachungDicht fehlerhaft. §. 2 . Wenn Jemand so fragte: Willst dumir geben? und zur Antwort erhielte: Warum nicht? sotritt er allerdings in ein obligatorisches Verhültniss. Das Ge-gcntheil aber würde stattfinden, wenn er, ohne zu sprechen,zugenickt hätte. Und nicht ollein bürgerlichrechtlich nicht, son-dern auch nicht einmal naturrechtlich wird Derjenige verpflichtet,Welcher nur zugenickt hat, weshalb denn mit Itecht entschie-
1) Einige Cod. schieben hier das Wörteben mox ein. Die Glossescheint indess diesen Zusatz als verdächtig zu bezeichnen, in-dem sie sagt: sit hie mox, vel non sit. Dirkscn Chilist. Ab-handlungen, «d. 1. S. 457.
2) Mehrere Cod. haben sogar das Wort tnodicum. DirksenCivilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457.
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