Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Fünf und vierzigstes

Buch.

Erster Titel.

De verlorn m obligationibus.(Von den Verbindlichkeiten aus Worten)

1. ULP. lib. XL VIII. ad Ed. JhjmeSti'pulation kann nichtzu Stande kommen, wenn nicht Heide reden, und deshalbkann weder ein Stummer, noch ein Tauber, noch ein Kindeine Stipulation eingehen ; auch nicht einmal ein Abwesender,weil sie sich wechselseitig- hören müssen. Will Einer vondiesen sich stipulireu lassen, so inuss solches durch einen ge-genwärtigen Sclaveu geschehen, und er erwirbt dann durch den-selben die Klage aus der Stipulation. Ebenso, wenn ein sol-cher sich verbindlich machen will, muss er den Befehl da-zu ertheilen, und er wird sodann aus dein Befehle ver-bindlich. §. 1. Hat Jemand als Gegenwärtiger gefragt, undsich, bevor ihm die Antwort ertheilt wird, entfernt 1 ), somacht er die Stipulation ungültig. Hütte er aber als Gegen-wärtiger gefragt, bald darauf sich entfernt und die Antwort beiseiner Rückkehr erhalten, so verbindet die Stipulation, denncm massiger 2 ) Zwischenraum macht die VcrbindlichmachungDicht fehlerhaft. §. 2 . Wenn Jemand so fragte: Willst dumir geben? und zur Antwort erhielte: Warum nicht? sotritt er allerdings in ein obligatorisches Verhültniss. Das Ge-gcntheil aber würde stattfinden, wenn er, ohne zu sprechen,zugenickt hätte. Und nicht ollein bürgerlichrechtlich nicht, son-dern auch nicht einmal naturrechtlich wird Derjenige verpflichtet,Welcher nur zugenickt hat, weshalb denn mit Itecht entschie-

1) Einige Cod. schieben hier das Wörteben mox ein. Die Glossescheint indess diesen Zusatz als verdächtig zu bezeichnen, in-dem sie sagt: sit hie mox, vel non sit. Dirkscn Chilist. Ab-handlungen, «d. 1. S. 457.

2) Mehrere Cod. haben sogar das Wort tnodicum. DirksenCivilist. Abhandlungen, Bd. I. S. 457.

38»