Pandect. I>. XLIV. Tit. 7. Dt obligaliomliui et actionilms, 59t,
54. Idem lib. V. RcguL — Seheincontraeto haben auchbei Käufen keine rechtliche Wirksamkeit der Verbindlichkeit,indem der gute Glaube des Geschäfts nur . ein erdichteter ist,ohne dass er in der That stattfindet.
55. JAVOLEN. lib. XII. Ejmt. — In allen denjenigenFällen, wo üebertragung des Eigenthums stattfindet, inuss dieAbsicht beider Coiitrahirendcn vorhanden sein; denn gleichvielob Kauf, ob Schenkung-, ob Pacht, oder irgend ein andererGrund des Contrahirens vorhanden gewesen, es kann Das, wasbegonnen worden , ohne die übereinstimmende Absicht Beidernicht zur Wirksamkeit gelangen.
56- POB1PON. lib. XX. ad Quint. Muc. — Alle dieje-nigen Klagen, welche Namens meines Sclaven mir zuständiggeworden sind, mag aus dem Zwolftafelgesclz, oder dem Aqui-lisrhen Gesetz, oder wegeii Injurien oder Diebstahls geklagtsein, dauern fort, wenn der Sclave nachher auch freigelassenoder veräussert worden, oder gestorben ist. Auch die Cojidic-tiou wegen Diebstahls ist zuständig, ausser 0G ) wenn ich denBesitz des Sclaven [wieder] erlangt, und ihn verkauft, oderfreigelassen habe.
57- In km lib. XXXVI. ad ey.nd. — Bei der Contrahi-rung eines jeden Rechtsgeschäfts gilt die Hegel, dass, siemögen guten Glaubens sein oder nicht 97 ), wenn ein Irrthumins Spiel kommt, sodass z. B. der Käufer oder Pächter et-was Anderes gemeint hat, als Der, welcher mit ihnen con-trahirt, die ganze Verhandlung ungültig ist. Dasselbe giltauch von dem Eingehen eines. Gx&ellschaftscontracts, sodass,wenn sie, da jeder etwas Anderes meint, verschiedener An-sicht sind, die Gesellschaft ungültig ist, indem sie [ihrem We-sen nach] auf Uebereinstimmung beruht.
58. CALLISTRAT. lib. I. Ed. mon. — Es ist Regel,dass, sobald die Einleitung des Verfahrens erfolgt ist, jederRechtsstreit auf die Erben und ähnliche Personen übergeht.
59. LICIN. RUFIN. lib. VIII. Begul. — Wenn ein Un-mündiger ein Darlehn erhält, so wird er nicht einmal wachNaturrecht verbindlich.
60. ULP. lib. XVII. ad Ed. — Von Strafklagen, wel-che dieselbe Summe zum Gegenstande haben, hebt niemalseine die andere auf.
61. SCAEVOLA lib. XXVIII. Big. — Der Geschäfts-besorger des Sejus stellte au einen Silberschmidt eine Schritt
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96) S. die Glosse.
97) ü. h. ttricti juris.