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4 (1832)
Entstehung
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591
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Pandect. I>. XLIV. Tit. 7. Dt obligaliomliui et actionilms, 59t,

54. Idem lib. V. RcguL Seheincontraeto haben auchbei Käufen keine rechtliche Wirksamkeit der Verbindlichkeit,indem der gute Glaube des Geschäfts nur . ein erdichteter ist,ohne dass er in der That stattfindet.

55. JAVOLEN. lib. XII. Ejmt. In allen denjenigenFällen, wo üebertragung des Eigenthums stattfindet, inuss dieAbsicht beider Coiitrahirendcn vorhanden sein; denn gleichvielob Kauf, ob Schenkung-, ob Pacht, oder irgend ein andererGrund des Contrahirens vorhanden gewesen, es kann Das, wasbegonnen worden , ohne die übereinstimmende Absicht Beidernicht zur Wirksamkeit gelangen.

56- POB1PON. lib. XX. ad Quint. Muc. Alle dieje-nigen Klagen, welche Namens meines Sclaven mir zuständiggeworden sind, mag aus dem Zwolftafelgesclz, oder dem Aqui-lisrhen Gesetz, oder wegeii Injurien oder Diebstahls geklagtsein, dauern fort, wenn der Sclave nachher auch freigelassenoder veräussert worden, oder gestorben ist. Auch die Cojidic-tiou wegen Diebstahls ist zuständig, ausser 0G ) wenn ich denBesitz des Sclaven [wieder] erlangt, und ihn verkauft, oderfreigelassen habe.

57- In km lib. XXXVI. ad ey.nd. Bei der Contrahi-rung eines jeden Rechtsgeschäfts gilt die Hegel, dass, siemögen guten Glaubens sein oder nicht 97 ), wenn ein Irrthumins Spiel kommt, sodass z. B. der Käufer oder Pächter et-was Anderes gemeint hat, als Der, welcher mit ihnen con-trahirt, die ganze Verhandlung ungültig ist. Dasselbe giltauch von dem Eingehen eines. Gx&ellschaftscontracts, sodass,wenn sie, da jeder etwas Anderes meint, verschiedener An-sicht sind, die Gesellschaft ungültig ist, indem sie [ihrem We-sen nach] auf Uebereinstimmung beruht.

58. CALLISTRAT. lib. I. Ed. mon. Es ist Regel,dass, sobald die Einleitung des Verfahrens erfolgt ist, jederRechtsstreit auf die Erben und ähnliche Personen übergeht.

59. LICIN. RUFIN. lib. VIII. Begul. Wenn ein Un-mündiger ein Darlehn erhält, so wird er nicht einmal wachNaturrecht verbindlich.

60. ULP. lib. XVII. ad Ed. Von Strafklagen, wel-che dieselbe Summe zum Gegenstande haben, hebt niemalseine die andere auf.

61. SCAEVOLA lib. XXVIII. Big. Der Geschäfts-besorger des Sejus stellte au einen Silberschmidt eine Schritt

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96) S. die Glosse.

97) ü. h. ttricti juris.